Dr. Peter Handzik, Edgar Stickan
afa) Allgemeines
Rn. 1236
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
Der ArbG musste diese Leistungen "zur" (= final) Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustandes und der betrieblichen Gesundheitsförderung erbringen, die hinsichtlich Qualität, Zweckbindung und Zielgerichtetheit den Anforderungen der §§ 20, 20a SGB V genügten. Die dortigen Formulierungen waren allerdings alles andere als konkret (kritisch deswegen Bechthold/Hilbert, NWB 2009, 2946).
afb) Die Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands
Rn. 1237
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
Nach § 20 Abs 1 S 1, 2 SGB V aF sollten die Krankenkassen in ihrer Satzung Leistungen zur "primären Prävention" vorsehen, die den allgemeinen Gesundheitszustand verbessern und insbesondere einen Beitrag zur Verminderung sozial bedingter Ungleichheit von Gesundheitschancen erbringen.
Nach § 20 Abs 1 S 1, 2 SGB V nF (Neufassung durch Art 1 Nr 4 des Gesetzes zur Stärkung der Gesundheitsförderung und der Prävention vom 17.06.2015, anzuwenden ab 01.01.2016, BGBl I 2015, 1368) sieht die Krankenkasse in der Satzung Leistungen zur Verhinderung und Verminderung von Krankheitsrisiken (primäre Prävention) sowie zur Förderung des selbstbestimmten gesundheitsorientierten Handelns der Versicherten (Gesundheitsförderung) vor; die Leistungen sollen insbesondere zur Verminderung sozial bedingter sowie geschlechtsbezogener Ungleichheit von Gesundheitschancen beitragen.
Das FG Bre vom 11.02.2016, 1 K 80/15 (5), DStRE 2016,1153 rkr (dazu Anm von Hilbert, NWB 13/2016, 911) wies darauf hin, dass der Begriff "primäre Prävention" in § 20 Abs 1 S 1 SGB aF nicht definiert war und wollte zu dessen Auslegung die durch nF eingeführte Legaldefinition heranziehen.
Rn. 1238
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
Der Gesetzgeber (BT-Drucks 16/10189, 47) nannte zum Bereich "Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustandes (Primärprävention)" folgende Bereiche (entnommen dem Präventionsleitfaden der Spitzenverbände der Krankenkassen, zB abgedruckt bei: http:/www.dak.de/__C1256E1.600.504B42.nsf/html/praeventionsleitfaden.html); dieser Präventionsleitfaden ist aber kein abschließender Katalog (BT-Drucks 16/10189, 47; FG Bre DStRE 2016, 1153).
- Bewegungsgewohnheiten (Reduzierung von Bewegungsmangel, Vorbeugung und Reduzierung spezieller gesundheitlicher Risiken durch verhaltens- und gesundheitsorientierte Bewegungsprogramme)
- Ernährung (Vermeidung von Mangel- und Fehlernährung, Vermeidung und Reduktion von Übergewicht)
- Stressbewältigung und Entspannung (Förderung individueller Kompetenzen der Belastungsverarbeitung zur Vermeidung stressbedingter Gesundheitsrisiken)
- Suchtmittelkonsum (Förderung des Nichtrauchens, gesundheitsgerechter Umfang mit Alkohol, Reduzierung des Alkoholkonsums).
Rn. 1238a
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Aus der Tatsache heraus, dass der Präventionsleitfaden kein abschließender Katalog war, folgte zugleich, dass aus ihm keine weiteren Einschränkungen zur Begrenzung der Steuerbefreiung entnommen werden konnten, weil das mit der Tatbestandsmäßigkeit der Besteuerung unvereinbar gewesen wäre; es reichte daher aus, dass die vom ArbG bezuschussten Maßnahmen Mindestanforderungen an Qualität und Zielgerichtetheit erfüllten (FG Bre vom 11.02.2016, 1 K 80/15 (5), DStRE 2016, 1153). Dies war dann der Fall, wenn die betreffenden Maßnahmen durch Physiotherapeuten, Heilpraktiker und qualifizierte Fitnesstrainer erbracht wurden (FG Bre DStRE 2016, 1153; Kuhn, BB 2016, 1951). Nicht ausreichend sei es nach Ansicht des FG aaO aber gewesen, wenn körperbezogene Dienstleistungen von Anbietern in Anspruch genommen wurden, für die die Gesundheitsförderung gegenüber dem Komfortaspekt von ganz untergeordneter Bedeutung war, zB Wellness-Leistungen (glA Ross in Frotscher/Geurts, § 3 Nr 34 EStG Rz 6). Das FG zog dazu die detaillierten Anforderungen in § 20 SGB V nF auch für Altfälle (vor dem 31.12.2015, s Rn 1237) heran.
Rn. 1238b
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§ 20 Abs 3 SGB (nF) legt fest, welche Gesundheitsziele im Bereich Gesundheitsförderung und Prävention zu berücksichtigen sind:
Beschreibung des Gesundheitsziels |
Rechtsgrundlage in § 20 Abs 3 S 1 SGB V |
Diabetes Mellitus Typ 2: Erkrankungsrisiko senken, Erkrankte früh erkennen und behandeln |
Nr 1 |
Brustkrebs: Mortalität vermindern, Lebensqualität erhöhen |
Nr 2 |
Tabakkonsum reduzieren |
Nr 3 |
Gesund aufwachsen: Lebenskompetenz, Bewegung, Ernährung |
Nr 4 |
Gesundheitliche Kompetenz erhöhen, Souveränität der Patientinnen und Patienten stärken |
Nr 5 |
Depressive Erkrankungen verhindern, früh erkennen, nachhaltig behandeln |
Nr 6 |
Gesund älter werden |
Nr 7 |
Alkoholkonsum reduzieren |
Nr 8 |
Aus diesen Gesundheitszielen folgte mE, dass diesen Zielen folgende Leistungen des ArbG unter den weiteren Voraussetzungen der Vorschrift begünstigt waren.
afc) Die betriebliche Gesundheitsförderung
Rn. 1239
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Nach § 20a Abs 1 S 1 SGB V aF erbrachten die Krankenkassen Leistungen zur Gesundheitsförderung in Betrieben (betriebliche Gesundheitsförderung), um unter Beteiligung der Versicherten und der Verantwortlichen für den Betrieb die gesundheitliche Situation einschließlich ihrer Risiken und Potenziale zu erheben und Vorschläge...