Rn. 2639a

Stand: EL 129 – ET: 08/2018

Begünstigt sind die Aufwendungen des ArbG, die laufend in eine betriebliche Altersversorgung im Umlageverfahren an eine Pensionskasse gezahlt werden. Hierzu gehören auch die Zuwendungen an die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder sowie an kommunale oder kirchliche Zusatzversorgungskassen. Bei der Berechnung der Höchstbeiträge ist auf die Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung West abzustellen. Sollte das Arb-Verhältnis nicht während des gesamten Veranlagungszeitraumes bestanden haben, so erfolgt keine anteilige Minderung des begünstigten Höchstbetrages, da es sich insoweit um einen Jahresbetrag handelt. Da die Aufwendungen je ArbG begünstigt sind, kann ein ArbN bei einem unterjährigen Wechsel des ArbG doppelt begünstigt werden. Es muss sich um Zuwendungen des ArbG nach § 19 Abs 1 S 1 Nr 3 S 1 EStG handeln.

Der Höchstbetrag beträgt für die Zuwendungen des ArbG bis zum 31.12.2013 1 % und seit dem 01.01.2014 2 % der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung. Der Höchstbetrag steigt ab dem 01.01.2020 erst auf 3 % und ab dem 01.01.2025 auf 4 % der Beitragsbemessungsgrenze an, dem bis zum 31.12.2017 gemäß § 3 Nr 63 EStG geltenden Höchstbetrag für im Kapitaldeckungsverfahren begünstigte Aufwendungen.

Durch die Anhebung des Satzes von 4 % auf 8 % in § 3 Nr 63 S 1 EStG ab dem 01.01.2018 kommt es zukünftig weiterhin zu einer stärkeren Förderung der kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung. Im Unterschied zu den kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgungsaufwendungen wird für Zuwendungen im Umlageverfahren nach § 3 Nr 56 EStG keine Vervielfältigung im Falle der Beendigung des Dienstverhältnisses gewährt. Diese auf den ersten Blick als Schlechterstellung zu beurteilende Einschränkung der umlagefinanzierten Zuwendungen wird durch die weiterhin bestehende Möglichkeit der Pauschalierung für die vollen oder auch nur die die Höchstbeträge übersteigenden Zuwendungen gemäß § 40b EStG kompensiert.

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