Rn. 964d

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

§ 3 Nr 26 EStG stellt auf den Begriff der "Einnahmen" ab, die steuerfrei gestellt werden. Dabei kann auf die Definition in § 8 Abs 1 EStG zurückgegriffen werden (glA Ross in Frotscher/Geurts, § 3 Nr 26 EStG Rz 5). Daraus folgt: Es fehlt an der Einkünfteerzielungsabsicht, wenn diese lediglich dazu dienen, die tatsächlichen Selbstkosten der betreffenden Person in pauschalierender Weise zu decken (BFH BStBl II 1994, 944 zu § 3 Nr 26 EStG; Kolbe, DStR 2009, 2467 zu § 3 Nr 26a EStG), dh, § 3 Nr 26 EStG ist dann nicht anwendbar, weil hier keine stpfl Einnahmen vorhanden sind, die steuerfrei zu stellen wären. Lediglich wenn (auch) eine Vergütung bezahlt wird, handelt es sich um "Einnahmen", die ggf § 3 Nr 26 EStG unterfallen (Kolbe, DStR 2009, 2465).

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