Dr. Peter Handzik, Edgar Stickan
ba) § 3 Nr 65 Buchst a EStG
Rn. 2682
Stand: EL 129 – ET: 08/2018
§ 3 Nr 65 Buchst a EStG stellt die Beiträge des Trägers der Insolvenzsicherung (des Pensionssicherungsvereins auf Gegenseitigkeit, Köln, § 14 Abs 1 S 1 BetrAVG) zugunsten eines Versorgungsberechtigten und seiner Hinterbliebenen an
- eine Pensionskasse
- ein Unternehmen der Lebensversicherung
zur Ablösung von Verpflichtungen, die der Träger der Insolvenzsicherung im Sicherungsfall (Insolvenz und gleichgestellte Ereignisse, § 7 Abs 1 BetrAVG) gegenüber dem Versorgungsberechtigten und seinen Hinterbliebenen hat, steuerfrei.
Die Vorschrift des § 3 Nr 65 EStG ist konstitutiv, andernfalls läge unmittelbar bei Rückversicherung des Pensionssicherungsvereines iHd geleisteten Prämien stpfl Arbeitslohn (§ 19 EStG) vor.
Rn. 2683
Stand: EL 129 – ET: 08/2018
Der Pensionssicherungsverein finanziert sich aus den Beiträgen der ArbG (§ 10 BetrAVG), die beim ArbN Arbeitslohn sind, den aber § 3 Nr 62 EStG steuerfrei stellt (R 3.65 Abs 2 S 2 LStR 2015). § 3 Nr 65 Buchst a EStG stellt nur die Beiträge steuerfrei, die der Pensionssicherungsverein zugunsten eines Versorgungsberechtigten und seiner Hinterbliebenen an eine Pensionskasse oder einen Lebensversicherer zur Ablösung derjenigen Verpflichtungen zahlt, die er im Sicherungsfall gegenüber dem Versorgungsberechtigten und seinen Hinterbliebenen hat. Eine Zustimmung des ArbN ist nicht erforderlich. Aus dieser Beitragsleistung des Pensionssicherungsvereins soll dem Versorgungsberechtigten und seinen Hinterbliebenen keine zusätzliche Belastung entstehen (§ 3 Nr 62 EStG erfasst diese Beiträge nicht).
Andere Leistungen befreit § 3 Nr 65 Buchst a EStG nicht. In Ausnahmefällen kann es zu einer Kapitalisierung der Ansprüche durch den Pensionssicherungsverein und Auszahlung an den ArbN kommen, was zu stpfl Einkünfte beim diesem führt (Levedag in Schmidt, § 24 EStG Rz 26).
bb) § 3 Nr 65 Buchst b EStG
Rn. 2684
Stand: EL 129 – ET: 08/2018
§ 3 Nr 65 Buchst b EStG sichert im Falle einer Unternehmensschließung die Altersversorgung ab. Hiernach sind die Leistungen des ArbG oder einer Unterstützungskasse zur Übertragung von Versorgungsleistungen oder unverfallbarer Versorgungsanwartschaften auf eine Pensionskasse oder ein Lebensversicherungsunternehmen steuerfrei. Diese Vorschrift erleichtert die Abwicklung des Unternehmens, indem bei Einstellung der Betriebstätigkeit die Verpflichtungen aus der betrieblichen Altersversorgung, die auf Pensionszusagen oder Unterstützungskassen beruhen, auf eine Pensionskasse oder einen Lebensversicherer übertragen werden können, ohne dass es zu einem Zufluss stpfl Arbeitslohns kommt. Diese Regelung greift sowohl in Fällen, in denen die Versorgungsleistungen bereits erbracht werden, als auch in Fällen, in denen bisher lediglich eine Versorgungsanwartschaft besteht. In weiter Auslegung bezieht R 3.65 Abs 1 S 3 LStR 2015 im Falle einer Liquidation einer KapGes die Übertragung von Versorgungszusagen nicht nur an Gesellschafter-Geschäftsführer ein, sondern auch solche an beherrschende Gesellschafter.
Rn. 2685
Stand: EL 129 – ET: 08/2018
Es sind nach dieser Vorschrift aber nur die Übertragungen steuerfrei, bei denen die Voraussetzungen des § 4 Abs 4 BetrAVG vorliegen. § 4 Abs 4 BetrAVG betrifft den Fall der Einstellung der Betriebstätigkeit oder der Liquidation eines Unternehmens. Dann kann eine Versorgungsleistung aufgrund einer Zusage oder einer unverfallbaren Anwartschaft durch ein Unternehmen der Lebensversicherung oder eine Pensionskasse ohne Zustimmung des Versorgungsempfängers oder ArbN übernommen werden. Es muss aber weiter sichergestellt sein, dass für den Versorgungsempfänger oder ArbN an dem Anspruch auf Versorgungsleistung oder an einer entsprechenden Anwartschaft auf Rückdeckung ein wertgleiches Pfandrecht begründet wird und sichergestellt ist, dass die Überschussanteile ab Rentenbeginn entsprechend § 16 Abs 3 Nr 2 BetrAVG verwendet werden. Diese Regelung gilt sowohl für die Übertragung von Anwartschaften als auch für bereits laufende Versorgungsansprüche.
Rn. 2686
Stand: EL 129 – ET: 08/2018
Bei einer Betriebsveräußerung im Ganzen, sofern dadurch nicht die Betriebstätigkeit eingestellt oder der Betrieb liquidiert wird, findet die Regelung des § 3 Nr 65 EStG keine Anwendung (R 3.65 Abs 1 S 4 LStR 2015). In diesen Fällen unterliegen die Versorgungsverpflichtungen den allgemeinen Bestimmungen zur Übertragung von Altersvorsorgeverträgen.
bc) § 3 Nr 65 Buchst c EStG
Rn. 2687
Stand: EL 129 – ET: 08/2018
Mit dem JStG 2007 wurde Steuerfreiheit für die Übernahme der Ansprüche durch den ArbN im Insolvenzfall eingeführt. Steuerfrei ist hiernach die Übertragung der Ansprüche, die der ArbG gegenüber Dritten, idR Treuhändern, hat, um eine schuldrechtliche Versorgungsverpflichtung im Insolvenzfall abzusichern. Der Dritte steht für die Erfüllung aufgrund bestehender Versorgungsverpflichtungen oder -anwartschaften gegenüber dem ArbN ein. Die Steuerfreistellung greift auch in Fällen der Absicherung von Wertguthaben aus einem Arbeitszeitkonto. Übertragungen oder Umwandlungen von Rückdeckungsversicherungen sind...