Rn. 554

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

 
§ 3 Nr 13 S 1 EStG nF § 3 Nr 13 S 2 EStG nF

befreit von der ESt dem Grunde nach:

  • Reisekostenvergütungen
  • Umzugskostenvergütungen
  • Trennungsgelder

beschränkt die Steuerfreiheit der Höhe nach für:

  • Hs 1: Vergütungen für Verpflegungsmehraufwendungen1
  • Hs 2: Trennungsgelder

1 Verpflegungsmehraufwendungen fallen bei Reisekosten an, s R 9.6 Abs 1 S 1 LStR 2023. Was alles unter Reisekosten fällt, s Rn 562a.

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