Rn. 1247c

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Der Förderungszweck des Gesetzgebers begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, er ist vielmehr durch das Sozialstaatsprinzip (Art 20 Abs 1 GG) gedeckt. Dass Buchst a des § 3 Nr 34a EStG keine, wohl aber Buchst b eine betragsmäßige Begrenzung der Steuerfreiheit vorsieht, ist mE nicht zu beanstanden, da Buchst b "atypische" Kosten betrifft, nämlich bestimmte kurzfristige Betreuungskosten für einen bestimmten Personenkreis. Dass nur ArbN (iSd § 1 Abs 1 LStDV) begünstigt sind, begegnet wie bei § 3 Nr 33 EStG (s Rn 1210a) und § 3 Nr 34 EStG (s Rn 1231) keinen Bedenken. Dass § 3 Nr 34a Buchst a EStG nur die Beratung/Vermittlung auf pflegebedürftige Angehörige und nicht auch wie § 3 Nr 36 EStG auf andere Personen, die damit eine sittliche Pflicht iSd § 33 Abs 2 EStG gegenüber dem Pflegebedürftigen erfüllen, erstreckt, liegt iRd gesetzgeberischen Ermessens und ist keine willkürliche Differenzierung.

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