Rn. 1214

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Die Kinder dürfen nicht schulpflichtig sein:

(1) Grds richtet sich das nach dem jeweiligen LandesschulG (R 3.33 Abs 3 S 2 LStR 2023; Ross in Frotscher/Geurts, § 3 Nr 33 EStG Rz 7), zB nach Art 35 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG idF vom 31.05.2000, GVBl 2000, 414).
(2) Aus Vereinfachungsgründen soll die Schulpflicht nicht zu prüfen sein bei Kindern in folgenden (alternativen) Fällen:
 
Fallgruppe Fundstelle
Das 6. Lebensjahr ist noch nicht vollendet R 3.33 Abs 3 S 3 Nr 1 LStR 2023
das 6. Lebensjahr wurde im laufenden Kj nach dem 30.06. vollendet und keine vorzeitige Einschulung R 3.33 Abs 3 S 3 Nr 2 LStR 2023
das 6. Lebensjahr wurde im laufenden Kj vor dem 01.07. (dh in den Monaten Januar bis Juli) vollendet R 3.33 Abs 3 S 3 Nr 3 LStR 2023
Zurückstellung vom Schulbesuch mangels Schulreife oder noch keine Einschulung R 3.33 Abs 3 S 4 LStR 2023

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