Rn. 286

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

§ 39 SGB VIII betrifft Leistungen zum Unterhalt des Kindes/Jugendlichen. Wird Hilfe nach den §§ 3235 SGB VIII (Erziehung in einer Tagesgruppe, Vollzeitpflege, Heimerziehung ua, intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung) oder nach § 35a Abs 2 Nr 2–4 SGB VIII (Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche) gewährt, so ist auch der notwendige Unterhalt des Kindes/Jugendlichen außerhalb des Elternhauses sicherzustellen (§ 39 Abs 1 S 1 SGB VIII). Dieser notwendige Unterhalt umfasst die Kosten für den Sachaufwand sowie für die Pflege und Erziehung des Kindes/Jugendlichen (§ 39 Abs 1 S 2 SGB VIII).

 

Rn. 287

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Der gesamte regelmäßig wiederkehrende Bedarf soll durch laufende Leistungen gedeckt werden (§ 39 Abs 2 S 1 SGB VIII). Diese laufenden Leistungen umfassen auch die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Pflegeperson (§ 39 Abs 4 S 2 SGB VIII). Diese in § 39 Abs 4 S 2 SGB VIII genannten Leistungen stellt § 3 Nr 9 EStG Fall 3 steuerfrei. S auch H 3.11 EStH 2021 "Pflegegeld" iVm BMF vom 31.08.2021, BStBl I 2021, 1802 Teil F.

 

Rn. 288

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Aus § 39 Abs 4 S 2 SGB VIII ergibt sich:

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