Dr. Peter Handzik, Edgar Stickan
ca) Zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn
Rn. 397d
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
Diese Formulierung findet sich oft in § 3 EStG, zB in Nr 11b, 33, 34, 34a, 37, 46. Demzufolge ist eine Umwandlung bereits bestehender Gehaltsansprüche nicht begünstigt (s Rn 407, 1215, 1232, 1246e, 1248, 1248a, 1770g; ebenso Hörster, NWB 23/2021, 1652; Ross in Frotscher/Geurts, § 3 Nr 11a EStG Rz 3f).
Zur Legaldefinition des "zusätzlich ohnehin geschuldeten Arbeitslohns" ab VZ 2020 durch § 8 Abs 4 EStG s Art 1 Nr 6 Buchst b JStG 2020 vom 21.12.2020, BGBl I 2020, 3096, zur Gesetzesgeschichte und Einschränkung von BFH vom 01.08.2019, VI R 32/18, BStBl II 2020,106 durch zuerst den Nichtanwendungserlass BMF vom 05.02.2020 (BStBl I 2020, 222) und danach durch den Gesetzgeber s Briese, DStR 2021, 83; Thomas, DB 2020, 2034.
Rn. 397e
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
Die Formulierung "zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn" verlangt, dass eines der folgenden vier Kriterien in § 8 Abs 4 S 1 EStG erfüllt ist:
Kriterium |
Rechtsgrundlage in § 8 Abs 4 S 1 EStG |
Keine Anrechnung: Die Leistung darf nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet werden. |
Nr 1 |
Keine Herabsetzung: Der Anspruch auf Arbeitslohn darf nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt werden. |
Nr 2 |
Keine Surrogation Fall 1: Die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung darf nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt werden. |
Nr 3 |
Keine Surrogation Fall 2: Der Arbeitslohn darf bei Wegfall der Leistung nicht erhöht werden. |
Nr 4 |
Rn. 397f
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
Unschädlich ist es, wenn der ArbN einen Anspruch auf die Leistung hat, insbesondere aufgrund (§ 8 Abs 4 S 2 EStG):
- Arbeitsvertrag
- Betriebsvereinbarung
- Tarifvertrag
- Gesetz.
cb) Art der Leistungen
Rn. 397g
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
§ 3 Nr 11a EStG verlangt "Unterstützungen und Beihilfen" (also Leistungen des ArbG ohne Gegenleistung des ArbN) in Form von "Zuschüssen und Sachbezügen", dh die Sonderleistung kann sein
- Geldleistung und/oder
- Sachleistungen (= Sachbezug).
Zum Begriff der "Beihilfe" als Unterform der "Bezüge" s § 3 Nr 11 EStG (s Rn 373).
Rn. 397h
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
Es kann die Sonderleistung also bestehen
- nur in einer Geldleistung
- nur in einer Sachleistung (= Sachbezug)
- teils, teils.
cc) Parteien der Leistungsbeziehung
Rn. 397i
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
Die Leistungen müssen vom ArbG an seine ArbN erfolgen. Zum Begriff ArbN s § 1 LStDV, also zB auch sog Minijobber. Es müssen "seine" ArbN sein, also die ArbN, die bei ihm in einem Arbeitsverhältnis stehen, eine Gewährung der Leistungen an Dritte, zB ArbN anderer Unternehmer, ist daher nicht begünstigt.
cd) Die Gewährung der Sonderleistung muss in einem bestimmten Zeitraum erfolgen
Rn. 397j
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
Die Sonderleistung ist nicht zeitlich unbegrenzt steuerfrei gestellt. Gemeint ist der Zufluss beim ArbN in diesem Zeitraum. Nach allgemeinen lohnsteuerlichen Regelungen ist dies der Tag der Erfüllung des Anspruchs des ArbN auf Verschaffung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht, also zB der Tag der Gutschrift auf dem Gehaltskonto des ArbN (Krüger in Schmidt, § 11 EStG Rz 16 (41. Aufl)).
In diesem Zeitraum muss die Sonderleistung "gewährt" werden.
Rn. 397k
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
Der Zeitraum wurde mehrfach verlängert (s auch Hörster, NWB 23/2021, 1652):
Zeitraum |
Rechtsgrundlage |
01.03.2020–31.12.2020 |
Art 2 Nr 1a, Art 6 Abs 1 des Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Corona-SteuerhilfeG vom 19.06.2020 (BGBl I 2020, 1385) |
01.03.2020–30.06.2021 |
Art 2 Nr 1b, Art 50 Abs 4 des JStG 2020 (vom 21.12.2020, BGBl I 2020, 3096) |
01.03.2020–31.03.2022 |
Art 1 Nr 2, Art 15 Abs 1 des Gesetzes zur Modernisierung der Entlastung von Abzugsteuern und der Bescheinigung der KapSt (AbzugsteuerentlastungsmodernisierungsG vom 02.06.2021, BGBl I 2021, 1259) |
Rn. 397l
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
Zum Stand der Kommentierung (März 2023) war somit die Steuerfreistellung ausgelaufen und nur noch für die Vergangenheit relevant.
ce) Kausalität
Rn. 397m
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
Die Sonderleistung des ArbG muss "auf Grund der Corona-Krise" gezahlt worden sein, dh die Corona-Krise muss die Ursache für die Zahlung sein. Während die FinVerw zum Stand der FAQ "Corona"-Steuern Stand 26.04.2021 eine (schriftliche) Vereinbarung zwischen ArbG und ArbN verlangte, aus der auch die Kausalität ersichtlich war, wurde dies Stand 06.07.2021 der FAQ abgemildert; es genügt nunmehr, dass aus den vertraglichen Vereinbarungen zwischen ArbG und ArbN oder (das war neu) anderer Vereinbarungen/Erklärungen diese Kausalität erkennbar war (s NWB Eilnachrichten 32/2021, 2338).
cf) Die Höhe des Freibetrags
Rn. 397n
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
Aus der Formulierung "bis zu" ist ersichtlich, dass es sich (wie zB auch bei § 3 Nr 11b EStG) um einen Freibetrag und nicht eine Freigrenze handelt. Die Sonderleistung des ArbG, die EUR 1 500 übersteigt, ist somit stpfl Arbeitslohn.
Rn. 397o
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
Aus "bis zu" und der Angabe des Zeitraums folgt zugleich, dass der ArbG
- nicht die EUR 1 500 ausschöpfen muss, sondern auch weniger zuwenden kann;
- nicht die Gesamtzuwendung in einem Betrag leisten muss, sondern dass diese auch beliebig verteilt werden...