Rn. 2071

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

§ 3 Nr 60 EStG aF stellte sämtliche oben (s Rn 2070) genannte Leistungen aus öffentlichen Mitteln frei, so dass es auf deren Bezeichnung (zB Lohnbeihilfen, Abfindungen, Übergangsbeihilfen, Umschulungsbeihilfen) nicht ankam. Nur Leistungen in den genannten Industriezweigen waren steuerfrei. Für die Leistung kausal mussten sein:

  • Stilllegungsmaßnahmen
  • Einschränkungsmaßnahmen
  • Umstellungsmaßnahmen
  • Rationalisierungsmaßnahmen.
 

Rn. 2072

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Ob die Leistung aufgrund gesetzlicher Regelung oder bloß aufgrund von Verwaltungsvorschriften erbracht wurde, war ohne Belang.

 

Rn. 2073

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Es musste sich um "öffentliche Mittel" handeln. Es gelten die Ausführungen unter s Rn 374374c entsprechend.

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