Rn. 2071
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
§ 3 Nr 60 EStG aF stellte sämtliche oben (s Rn 2070) genannte Leistungen aus öffentlichen Mitteln frei, so dass es auf deren Bezeichnung (zB Lohnbeihilfen, Abfindungen, Übergangsbeihilfen, Umschulungsbeihilfen) nicht ankam. Nur Leistungen in den genannten Industriezweigen waren steuerfrei. Für die Leistung kausal mussten sein:
- Stilllegungsmaßnahmen
- Einschränkungsmaßnahmen
- Umstellungsmaßnahmen
- Rationalisierungsmaßnahmen.
Rn. 2072
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
Ob die Leistung aufgrund gesetzlicher Regelung oder bloß aufgrund von Verwaltungsvorschriften erbracht wurde, war ohne Belang.
Rn. 2073
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
Es musste sich um "öffentliche Mittel" handeln. Es gelten die Ausführungen unter s Rn 374–374c entsprechend.
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