Rn. 1514c

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

§ 52 Abs 4 S 9, 10 EStG unterscheiden wie folgt:

 
S 9 = Steuerfreiheit von 50 % der Vergütungen betrifft § 3 Nr 40a idF vom 06.08.2004 ("Altfassung" = Halbeinkünfteverfahren)
S 10 = Steuerfreiheit von 40 % der Vergütungen betrifft § 3 Nr 40a idF vom 19.08.2008 ("Neufassung" = Teileinkünfteverfahren)
 

Rn. 1514d

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Daraus ergibt sich Folgendes:

 

Anwendung der "Altfassung"

(dh 50 % der Vergütungen sind steuerfrei)

Fall 1: wenn vermögensverwaltende Gesellschaft/Gemeinschaft nach dem 31.03.2002 und vor dem 01.01.2009 gegründet worden ist

Fall 2: soweit die Vergütungen mit der Veräußerung von KapGes-Anteilen zusammenhängen, die nach dem 07.11.2003 und vor dem 01.01.2009 erworben worden sind

(= inzwischen § 52 Abs 4 S 18 EStG)

Anwendung der "Neufassung"

(dh 40 % der Vergütungen sind steuerfrei)

wenn die vermögensverwaltende Gesellschaft/Gemeinschaft nach dem 31.12.2008 gegründet worden ist

(= inzwischen 52 Abs 4 S 19 EStG)
 

Rn. 1514e

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Damit sind die Anwendungszeiträume des § 3 Nr 40a EStG aF bzw nF synchron mit der Umstellung vom Halb- auf das Teileinkünfteverfahren.

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