Rn. 1770g
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
Wie etwa auch bei § 3 Nr 33, 34, 34a EStG ergibt sich aus dieser Formulierung, dass eine Umwandlung bestehender Gehaltsansprüche nicht möglich ist. Zur Legaldefinition des "zusätzlich ohnehin geschuldeten Arbeitslohns" ab VZ 2020 durch § 8 Abs 4 EStG s Art 1 Nr 6b JStG 2020 vom 21.12.2020, BGBl I 2020, 3096; s Rn 397d–397e.
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