Rn. 965

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Gemeinsames Merkmal aller in § 3 Nr 26 EStG genannten nebenberuflichen Tätigkeiten ist, dass die daraus resultierenden Aufwandsentschädigungen im "Dienst" oder "Auftrag" erfolgen müssen. Dabei ist zu verstehen (BFH BStBl II 1986, 401; 1988, 890; 1990, 686; BFH/NV 1988, 150; FG Köln vom 20.01.2022, 15 K 1317/19, EFG 2022, 572 rkr; Ross in Frotscher/Geurts, § 3 Nr 26 EStG Rz 24):

 
"im Dienst" In nichtselbstständiger Funktion (= § 19 EStG), also als ArbN
"im Auftrag" In selbstständiger Funktion (= § 15 EStG1 oder § 18 EStG), also als Auftragnehmer

1 mE nicht bei künstlerischer Tätigkeit, s Rn 1021

 

Rn. 965a

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Der Kreis der Dienst-/Auftraggeber ist durch § 3 Nr 26 EStG abschließend festgelegt:

 
Fall 1 Fall 2
juristische Person des öffentlichen Rechts, belegen in einem EU-/EWR-Staat Einrichtung iSd § 5 Abs 1 Nr 9 KStG zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke
s Rn 966a967a s Rn 968–1009

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?