Dr. Peter Handzik, Edgar Stickan
cba) Übersicht
Rn. 1855
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
Die Abgrenzung zwischen § 3 Nr 13, 16 EStG einerseits und § 3 Nr 50 EStG andererseits ist daher bedeutsam. Es werden dafür die folgenden Ansichten vertreten (BFH BStBl II 2006, 473):
Abgrenzungskriterien |
Erläuterung dazu |
Veranlassung/für wessen Rechnung |
s Rn 1856–1858 |
Geschäftskreise |
s Rn 1859 |
Arbeitsrechtliche Gesichtspunkte |
s Rn 1860 |
Stellvertretung/Botenschaft |
s Rn 1861 |
cbb) Abgrenzung nach der Veranlassung bzw danach, für wessen Rechnung der ArbN die Ausgaben macht
Rn. 1856
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
Die ständige Rspr des BFH (BFH BStBl II 1969, 45; 1976, 231; BFH/NV 1994, 371 mwN) bejaht Auslagenersatz, wenn dem ArbN vom ArbG auf Nachweis Aufwendungen ersetzt werden, die ausschließlich oder überwiegend durch die Belange des ArbG bedingt und von diesem veranlasst oder (gegen diese Alternative Offerhaus, BB 1990, 2017, 2019) gebilligt sind, ein eigenes Interesse des ArbN an den Ausgaben also nicht besteht. Eine andere Nuance bringen BFH BStBl II 1995, 906; FG D'dorf DStRE 2000, 729 rkr; danach ist Auslagenersatz jedenfalls dann anzunehmen, wenn der ArbN im ganz überwiegenden Interesse des ArbG Aufwendungen tätigt, die der Arbeitsausführung dienen und die nicht zu einer Bereicherung des ArbN führen.
Rn. 1857
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
R 3.50 Abs 1 S 1 LStR 2023 und BFH BStBl II 1976, 231 stellen für die Frage, ob es sich um durchlaufende Gelder oder Auslagenersatz handelt, darauf ab, ob der ArbN die Ausgaben für Rechnung des ArbG macht. Ob er dabei im eigenen Namen oder im Namen des ArbG handelt, ist danach belanglos. Außerdem muss über die Ausgaben einzeln abgerechnet werden. Ähnlich stellte auch zB BFH BStBl III 1966, 607 darauf ab, dass Auslagenersatz bzw durchlaufende Gelder im Interesse des ArbG für dessen Rechnung erfolgen.
Rn. 1858
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
Die Abgrenzung nach der Veranlassung oder danach, für wessen Rechnung die Ausgaben gemacht sind, dürfte nach hier vertretener Ansicht nicht zu unterschiedlichen Ergebnissen führen.
cbc) Abgrenzung nach Geschäftskreisen
Rn. 1859
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
Nach dieser Ansicht ist darauf abzustellen, wessen Geschäft der ArbN geführt hat. Führt er
- ein Geschäft seines ArbG aus, so handelt es sich um durchlaufende Gelder oder Auslagenersatz nach § 3 Nr 50 EStG (dh, der ArbN hat kein eigenes unmittelbares Interesse an diesem Geschäft; ob er als offener oder verdeckter Stellvertreter tätig wird, ist ohne Belang);
- ein eigenes Geschäft aus, so handelt es sich um WK-Ersatz; ob dieser steuerfrei ist, bestimmt sich zB nach § 3 Nr 13 oder 16 EStG oder sonstigen Nr des § 3 EStG, die den WK-Ersatz steuerfrei stellen (s Rn 1852).
cbd) Abgrenzung nach arbeitsrechtlichen Gesichtspunkten
Rn. 1860
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
Nach dieser Theorie soll es darauf ankommen, ob dem ArbN nach allgemeinen arbeitsrechtlichen Grundsätzen – also ohne Berücksichtigung spezieller, ggf steuergestaltender vertraglicher Absprachen – ein Aufwendungsersatz zusteht (dann Auslagenersatz) oder nicht (dann WK-Ersatz) (Drenseck, FR 1989, 261). BFH BStBl II 2006, 473 neigt zu dieser Auffassung.
cbe) Abgrenzung zwischen Stellvertretung und Botenschaft
Rn. 1861
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
Es soll hier darauf ankommen, ob der ArbN als (offener oder verdeckter) Stellvertreter oder als Bote aufgetreten ist (von Bornhaupt, StuW 1990, 46, 54).
cbf) Eigene Auffassung
Rn. 1862
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
ME kommt es darauf an, für wessen Rechnung der ArbN die Ausgaben macht (s Rn 1856ff). Die Abgrenzung nach Geschäftskreisen (s Rn 1859) dürfte kaum zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen. Das Abstellen auf arbeitsrechtliche Grundsätze dürfte ebenfalls kaum andere Ergebnisse hervorbringen; es hat aber den Nachteil, dass hier uU eine diffizile arbeitsrechtliche Prüfung erforderlich sein kann. Die Abgrenzung nach s Rn 1861 stellt zu sehr auf zivilrechtliche und nicht auf wirtschaftliche Kriterien ab.