Dr. Peter Handzik, Edgar Stickan
Rn. 2590
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
Vorbemerkung: Beide Tatbestände der hälftigen Steuerbefreiung beziehen sich nur auf Grund und Boden und/oder Gebäude, nicht auf andere WG.
Rn. 2590a
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
Die Steuerbefreiung bezieht sich
cba) § 3 Nr 70 S 1 Buchst a EStG
Rn. 2591
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
Hälftig steuerfrei sind BV-Mehrungen oder Einnahmen aus der Veräußerung von Grund und Boden und Gebäuden, falls (kumulativ)
- Grund und Boden und Gebäude am 01.01.2007 mindestens 5 Jahre zum AV (s R 6.1 EStR 2012) des inländischen BV des StPfl gehören (vgl mit § 6b Abs 4 Nr 2 EStG: 6 Jahre; Bron, Beilage BB-Special 7/2007, 27 hält die Frist für zu lang),
- Veräußerung des Grund und Boden und Gebäudes im Zeitraum 01.01.2007–31.12.2009 (Tag des Notarvertrags entscheidet, bei vollmachtlos Vertretenen muss der Vertretene in diesem Zeitraum zugestimmt haben, glA Ross in Frotscher/Geurts, § 3 Nr 70 EStG Rz 3) an eine REIT-AG oder Vor-REIT-AG (Legaldefinition der Vor-REIT-AG s § 2 REITG). Mit "Veräußerung" ist die Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums gemeint (glA Ross in Frotscher/Geurts, § 3 Nr 70 EStG Rz 3).
Rn. 2591a
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
§ 3 Nr 70 S 1 Buchst a EStG ist also zeitlich befristet: Die Befreiung gilt nur, wenn der notarielle Vertrag (= Tag der Beurkundung) vor dem 01.01.2010 geschlossen wurde. Ob der dingliche Vollzug danach erfolgt, ist ohne Bedeutung.
Rn. 2591b
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
Ziel der Vorschrift ist es, den Verkauf von Betriebsgrundstücken an REIT-AG zu fördern, bisher volkswirtschaftlich nicht optimal genutztes Kapital zu aktivieren und die Liquidität und EK-Quote des Mittelstandes zu stärken (BT-Drucks 16/4026, 25).
cbb) § 3 Nr 70 S 1 Buchst b EStG
Rn. 2592
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
Hälftig steuerfrei sind BV-Mehrungen betreffend Grund und Boden und Gebäude aufgrund Eintragung eines StPfl ins HR als REIT-AG aufgrund Aufdeckung der stillen Reserven ("Aufstockungsgewinne"), falls (kumulativ):
- Grund und Boden und Gebäude vor dem 01.01.2005 angeschafft/hergestellt wurden,
- Schlussbilanz iSd § 13 Abs 1, 3 KStG auf einen Zeitpunkt vor dem 01.01.2010 aufzustellen ist.
Rn. 2592a
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
Auch § 3 Nr 70 S 1 Buchst b EStG ist also zeitlich befristet: Die Schlussbilanz ist auf einen Zeitpunkt vor dem 01.01.2010 aufzustellen. Nachdem es heißt "auf" einen Zeitpunkt und nicht "vor", kann zB die Schlussbilanz zum 31.12.2009 auch in 2011 oder 2012 aufgestellt werden.