Dr. Peter Handzik, Edgar Stickan
cca) Überblick
Rn. 37
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
Bei Leistungen aus einer Unfallversicherung ist zu unterscheiden zwischen (diese Differenzierung ist nicht verfassungswidrig, s Rn 30):
Leistungen aus gesetzlicher Unfallversicherung |
Leistungen aus privater Unfallversicherung |
Dazu s Rn 37a – 37m. |
Dazu s Rn 38. |
ccb) Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung (§§ 26ff SGB VII)
Rn. 37a
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(1) Der Begriff der (gesetzlichen) Unfallversicherung
Nur diese befreit § 3 Nr 1 Buchst a EStG Fall 3 von der ESt. Das SGB VII, das sich mit der gesetzlichen Unfallversicherung befasst, enthält keine Legaldefinition der Unfallversicherung. § 1 SGB VII beschreibt vielmehr die Aufgaben der (gesetzlichen) Unfallversicherung:
- Mit allen geeigneten Mitteln Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten sowie arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu verhüten
- Nach Eintritt von Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten die Gesundheit und die Leistungsfähigkeit der Versicherten mit allen geeigneten Mitteln wiederherzustellen und sie oder ihre Hinterbliebenen durch Geldleistungen zu entschädigen.
Rn. 37b
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§ 114 SGB VII führt die Träger gesetzlichen Unfallversicherung auf:
Rn. 37c
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Ob der Leistungsempfänger versicherungspflichtig kraft Gesetzes (§§ 1ff SGB VII) oder freiwillig versichert ist (§ 6 SGB VII), ändert an der Steuerfreiheit der Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung nichts – wie bei Sachleistungen der gesetzlichen Rentenversicherung, s Rn 41d – (OFD Magdeburg, Vfg vom 09.07.2004, DStR 2004, 1607; OFD Koblenz vom 14.02.2005, DStR 2005, 968; Ross in Frotscher/Geurts, § 3 Nr 1 EStG Rz 8; Schmitz, FR 1990, 478, 484).
Rn. 37d
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(2) Bar- und Sachleistungen werden erfasst
Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung können (wie bei den Leistungen der Krankenversicherung und Pflegeversicherung) Bar- und/oder Sachleistungen sein (H 3.1 EStH 2021 "Unfallversicherung"; Ross in Frotscher/Geurts, § 3 Nr 1 EStG Rz 9), s dazu die Überschrift des 3. Kapitels 1. Abschnitt des SGB VII, die Geld- und Sachleistungen aufzählt, ebenso § 22 SGB I.
Rn. 37e
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Wie bei den Leistungen aus einer Krankenversicherung ist es ohne Belang, ob sie an den ursprünglich Berechtigten oder an Hinterbliebene gewährt werden (H 3.1 EStH 2021 "Allgemeines").
Rn. 37f
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(3) Ausländische Unfallversicherung
Wie bei der Krankenversicherung (s Rn 32b) und Pflegeversicherung (s Rn 36c) können auch Leistungen einer ausländischen gesetzlichen Unfallversicherung steuerfrei sein (BFH BStBl II 1998, 581; 1996, 478; BStBl III 1959, 462; BFH/NV 2009, 1625; H 3.1 EStH 2021 "Unfallversicherung"; Ross in Frotscher/Geurts, § 3 Nr 1 EStG Rz 7). Nunmehr ist dies durch § 3 Nr 2 Buchst e EStG (s Rn 119fff) ausdrücklich für EU-ansässige ausländische Rechtsträger mit vergleichbaren Leistungen geregelt, für Drittlandsgebiete ergibt sich mE die Steuerfreiheit solcher Leistungen unmittelbar aus dem Wortlaut des § 3 Nr 1 Buchst a EStG Fall 3, der nicht zwischen Leistungen inländischen und ausländischen Unfallversicherung differenziert.
Rn. 37g
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Ob es sich dabei um eine "gesetzliche Unfallversicherung" handelt, beurteilt sich nach (materiellem) deutschem Sozialversicherungsrecht. Taggelder aus einer schweizerischen Invalidenversicherung unterliegen nicht der deutschen ESt bei einem Grenzgänger, wenn bereits die Beträge, die der ArbG an die Versicherung erbracht hat, Arbeitslohn iSd § 19 EStG waren (BFH BFH/NV 2011, 39).
Rn. 37h
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(4) Die Unfallversicherung gehört zum BV
Die Ausführungen unter s Rn 32c gelten entsprechend.
Rn. 37i
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(5) Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung
S zum Leistungskatalog§ 22 SGB I und §§ 26ff SGB VII. § 22 Abs 1 SGB I gibt einen Überblick, um welche Leistungen es sich dabei handeln kann:
Beschreibung der Leistung |
Rechtsgrundlage im SGB I |
Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren und zur Ersten Hilfe sowie Maßnahmen zur Früherkennung von Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren |
§ 22 Abs 1 Nr 1 SGB I |
Heilbehandlung, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ua Leistungen zur Erhaltung, Besserung und Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit sowie zur Erleichterung der Verletzungsfolgen einschließlich wirtschaftlicher Hilfen |
§ 22 Abs 1 Nr 2 SGB I |
Renten wegen Minderung der Erwerbsfähigkei... |