Rn. 118s

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

§ 1 SGB II enthält die "programmatischen Kernaussagen" (so BT-Drucks 15/1516, 50) des SGB II zu den Leistungen zur Eingliederung in Arbeit. Aufgabe und Ziel der Grundsicherung für Arbeitssuchende ist es, die Eigenverantwortung von erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zu stärken und dazu beizutragen, dass sie ihren Lebensunterhalt unabhängig von der Grundsicherung aus eigenen Mitteln und Kräften bestreiten können (§ 1 Abs 2 S 1 SGB II). Die Grundsicherung soll erwerbsfähige Hilfebedürftige bei der Aufnahme oder Beibehaltung einer Erwerbstätigkeit unterstützen und den Lebensunterhalt sichern, soweit sie ihn nicht auf andere Weise bestreiten können (§ 1 Abs 2 S 2 SGB II). Dabei sind Männer und Frauen gleichzustellen (§ 1 Abs 2 S 3 SGB II).

 

Rn. 118t

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Die Leistungen der Grundsicherung sind insbesondere darauf auszurichten, dass (§ 1 Abs 2 S 4 SGB II)

  • Nr 1: durch eine Erwerbstätigkeit Hilfebedürftigkeit vermieden oder beseitigt, die Dauer der Hilfebedürftigkeit verkürzt oder der Umfang der Hilfebedürftigkeit verringert wird;
  • Nr 2: die Erwerbsfähigkeit einer leistungsberechtigten Person erhalten, verbessert oder wieder hergestellt wird;
  • Nr 3: geschlechtsspezifischen Nachteilen von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten entgegengewirkt wird;
  • Nr 4: die familienspezifischen Lebensverhältnisse von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die Kinder erziehen oder pflegebedürftige Angehörige betreuen, berücksichtigt werden;
  • Nr 5: behindertenspezifische Nachteile überwunden werden;
  • Nr 6: Anreize zur Aufnahme und Ausübung einer Erwerbstätigkeit geschaffen und aufrechterhalten werden.
 

Rn. 118u

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Die Grundsicherung für Arbeitssuchende umfasst (§ 1 Abs 3 SGB II):

  • Nr 1: Beratung,
  • Nr 2: Leistungen zur Beendigung oder Verringerung der Hilfebedürftigkeit insbesondere durch Eingliederung in Ausbildung oder Arbeit und
  • Nr 3: Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.

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