Rn. 118v

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Der Grundsatz des Forderns findet sich in § 2 SGB II, dh die Subsidiarität der Grundsicherung gegenüber der Eigenverantwortung. § 3 SGB II stellt die Leistungsgrundsätze auf, und zwar differenziert zwischen:

 
Leistungen zur Eingliederung in Arbeit (§ 3 Abs 1, 2, 2a SGB II) – Im Überblick Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (§ 3 Abs 3 SGB II) – im Überblick
  • Diese können (Ermessen!) erbracht werden, soweit sie zur Vermeidung, Beseitigung, Verkürzung, Verminderung der Hilfebedürftigkeit erforderlich sind.
  • Dabei sind Eignung, individuelle (insbesondere familiäre) Lebenssituation, voraussichtliche Dauer der Hilfebedürftigkeit und Dauerhaftigkeit der Eingliederung zu berücksichtigen.
  • Vorrangig sollen Maßnahmen eingesetzt werden, die die unmittelbare Aufnahme der Erwerbstätigkeit ermöglichen.
  • Bei der Leistungserbringung sind die Grundsätze von Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit zu beachten.
  • Bei der Beantragung von Leistungen nach SGB II sollen unverzüglich Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach §§ 14ff SGB II erbracht werden, bei fehlendem Berufsabschluss sind insbesondere die Möglichkeiten zur Vermittlung in eine Ausbildung zu nutzen.
  • Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die nicht über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügen, hat die Agentur für Arbeit darauf hinzuwirken, dass diese an einem Integrationskurs nach § 43 AufenthG teilnehmen; falls sie darüber hinaus notwendige berufsbezogene Sprachkenntnisse benötigen, auch an einer berufsbezogenen Deutschsprachförderung nach § 45a AufenthG
  • dürfen nur erbracht werden, soweit die Hilfebedürftigkeit nicht anderweitig beseitigt werden kann (Subsidiarität gegenüber der Erwerbstätigkeit).

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