Dr. Peter Handzik, Edgar Stickan
Rn. 2653
Stand: EL 129 – ET: 08/2018
Für die Einräumung des Wahlrechts auf Weiteranwendung der Pauschalierung nach § 40b Abs 1 und 2 EStG aF war der Zeitpunkt der Erteilung der Versorgungszusage entscheidend; maßgebend ist nicht der Zeitpunkt des Mittelabflusses, sondern die zu einem Rechtsanspruch führende Verpflichtungserklärung des ArbG, unabhängig, ob es sich um eine Einzelzusage, Betriebsvereinbarung oder Umsetzung eines Tarifvertrages handelt. Eine sog Neuzusage liegt nicht nur in Fällen der erstmaligen Zusage nach dem 31.12.2004 vor, sondern auch bei Veränderung der für die Altersversorgung maßgebenden Parameter. Unschädlich waren allerdings bei sonst unveränderten Versorgungszusagen bspw Veränderungen in der Beitragshöhe oder ein Wechsel des Versorgungsträgers bzw Durchführungsweges.
Eine Erweiterung der biometrischen Risiken mit Beitragserhöhung oder im Fall der Übertragung der Zusage beim ArbG-Wechsel nach § 4 Abs 2 Nr 2 und Abs 3 BetrAVG führte jedoch zu einer Neuzusage, für die kein Optionsrecht zur Pauschalierung nach § 40b EStG aF bestand. Andererseits führt die Ausübung einer von vornherein vereinbarten Wahloption ohne Beitragsveränderung nicht automatisch zu einem Neuvertrag.
Das BMF vom 05.02.2008, BStBl I 2008, 420 Rz 241ff führte abweichend zu dem vorherigen BMF-Schreiben aus 2004 aus, dass es zum einen möglich ist, neben einer Altzusage auch eine Neuzusage zu erteilen. Ebenfalls ist es unschädlich und weiterhin von einer Altzusage auszugehen, wenn die Versorgungszusage auf einen neuen ArbG unter Anwendung des "Abkommens zur Übertragung von Direktversicherungen oder Versicherungen in einer Pensionskasse" oder einer vergleichbaren Regelung überging. Die Beiträge für die Direktversicherung können von dem neuen ArbG weiter pauschal besteuert werden (§ 52 Abs 6 und § 52a EStG iVm § 40b EStG aF). Gleiches gilt, wenn die Direktversicherung (Altzusage) infolge der Beendigung des Dienstverhältnisses auf den ArbN übertragen wird, der ArbN die Versicherung weiterführt und später die Versicherung erneut auf einen (neuen) ArbG übertragen wird. Damit verlieren ArbN infolge der Beschäftigungslosigkeit nicht ihre Ansprüche auf Pauschalierung durch den ArbG. Werden einzelne Leistungskomponenten einer betrieblichen Altersversorgung im Rahmen einer von vornherein vereinbarten Wahloption verringert, erhöht oder erstmals aufgenommen (zB Einbeziehung der Hinterbliebenenabsicherung nach Eheschließung) und kommt es infolgedessen nicht zu einer Beitragserhöhung, so liegt weiterhin eine Altzusage vor.
Hat der ArbN neben der neu zugesagten Direktversicherung noch eine zweite, vor dem 01.01.2005 zugesagte Direktversicherung, so kann er für die erste (= alte) Direktversicherung weiter die Pauschalversteuerung für die Direktversicherung wählen (§ 52 Abs 52a EStG aF). Es ist aber ausgeschlossen, dass gleichzeitig für die neu abgeschlossene Direktversicherung der Erhöhungsbetrag von EUR 1 800 (§ 3 Nr 63 S 3 EStG idF bis 31.12.2017) in Anspruch genommen werden konnte. Da allein die Erhöhung der Beiträge und/oder Leistungen bei einer ansonsten unveränderten Versorgungszusage noch nicht zu einer Neuzusage führt, kann die Vervielfältigungsregelung nach § 40b EStG aF bei Fortgeltung der Direktversicherung als Altzusage auch dann genutzt werden, wenn der ArbN erst nach dem 01.01.2005 aus dem Dienstverhältnis ausschied, BMF vom 20.09.2005 Buchst k. Die Beitragshöhe musste dabei nicht bereits bei der Erteilung der Zusage bestimmt worden sein.