Dr. Peter Handzik, Edgar Stickan
dca) Allgemeines
Rn. 45
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
Zum Leistungskatalog des § 23 Abs 1 Nr 2 SGB I s Rn 42e. Zur Steuerfreiheit von Sachleistungen nach dem ALG durch § 3 Nr 1 Buchst b EStG Fall 3 s Rn 42bff.
dcb) Geldleistungen nach den §§ 10, 36–39 ALG
Rn. 45a
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
§ 10 ALG verweist für Umfang und Ort der Leistungen nach dem ALG weitgehend auf Vorschriften des SGB VI. Soweit es sich um Geldleistungen nach § 10 ALG handelt, sind diese daher nach § 3 Nr 1 Buchst c EStG Fall 3 steuerfrei (Sachleistungen sind nach § 3 Nr 1 Buchst b EStG Fall 3 steuerfrei), auch s BMF vom 19.08.2013, BStBl I 2013, 1087 Rz 201.
Rn. 45b
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
§§ 36–39 ALG betrifft die Betriebs- und Haushaltshilfe oder sonstige Leistungen zur Aufrechterhaltung des Unternehmens der Landwirtschaft:
Regelungsgegenstand |
Rechtsgrundlage |
Betriebs- und Haushaltshilfe bei Arbeitsunfähigkeit, Schwangerschaft und medizinischen Vorsorge- und Rehabilitationsleistungen |
§ 36 ALG |
Betriebs- und Haushaltshilfe bei Tod des Landwirts |
§ 37 ALG |
Überbrückungsgeld |
§ 38 ALG |
Betriebs- und Haushaltshilfe in anderen Fällen |
§ 39 ALG |
Rn. 45c
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
Die Betriebs- und Haushaltshilfe erfolgt dabei:
Rn. 45d
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
Die Aufzählung in § 3 Nr 1 Buchst c EStG Fall 2 ist abschließend, dh, Geldleistungen, die nicht unter die §§ 10, 36–39 ALG fallen, sind nicht nach dieser Vorschrift steuerfrei.
Rn. 45e
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
Beispiele für Fälle des § 3 Nr 1 Buchst c EStG Fall 2:
- Kostenerstattung für Betriebs- und Haushaltshilfe bei medizinischer Rehabilitation (§ 10 Abs 1 S 2, Abs 3 S 2 ALG)
- Kostenerstattung für Betriebs- und Haushaltshilfe bei Arbeitsunfähigkeit (§ 36 Abs 1 S 2 ALG)
- Kostenerstattung für Betriebs- und Haushaltshilfe bei Schwangerschaft (§ 36 Abs 2 Nr 1 ALG)
- Kostenerstattung für Betriebs- und Haushaltshilfe bei Tod des Landwirts für den überlebenden Ehegatten (§ 37 SGB)
dcc) Vergleichbare ausländische Geldleistungen
Rn. 45f
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
Aus der Formulierung "nach den §§ 10, 36–39 ALG" ergibt sich, dass von einem ausländischen Versicherungsträger gezahlte vergleichbare Geldleistungen nicht nach § 3 Nr 1 Buchst c EStG Fall 2 steuerfrei wären. Diese Rechtslage wäre nicht europarechtskonform. Nunmehr ist die Steuerbefreiung durch § 3 Nr 2 Buchst e EStG (s Rn 119fff) ausdrücklich für EU-ansässige ausländische Rechtsträger mit einer vergleichbaren Leistung geregelt. Für solche Leistungen eines im Drittlandsgebiet ansässigen Versicherungsträgers würde dagegen eine Steuerfreiheit ausscheiden.