Rn. 409c

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Nur zwischen 18.11.2021 und 31.12.2022 gewährte Leistungen sind begünstigt. Am 18.11.2021 wurde der maßgebliche Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz über die Gewährung weiterer Prämien gefasst, daher wurde dieser Anfangs-Stichtag gewählt. Um genügend Zeit für die Auszahlung zu haben, wurde der 31.12.2022 als Endtermin genommen (BT-Drucks 20/1111, 19). Zur Erweiterung des Zeitraums durch § 3 Nr 11b S 5 EStG für Sonderleistungen nach § 150c SGB XI (Art 1 Nr 2 Buchst a Doppelbuchst bb JStG 2022 vom 16.12.2022, BGBl I 2022, 2295) s Rn 409u.

 

Rn. 409d

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Gemeint ist der Zufluss beim ArbN in diesem Zeitraum. Nach allgemeinen lohnsteuerlichen Regelungen ist dies der Tag der Erfüllung des Anspruchs des ArbN auf Verschaffung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht, also zB der Tag der Gutschrift auf dem Gehaltskonto des ArbN (Krüger in Schmidt, § 11 EStG Rz 16 (41. Aufl 2022))).

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