Rn. 1066b

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Art 15 Nr 27 des Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts (vom 04.05.2021, BGBl I 2021, 882) ersetzte mit Wirkung ab VZ 2023 (Art 16 Abs 1 des Gesetzes) die Worte "Aufwandsentschädigungen nach § 1835a BGB" durch "Aufwandspauschalen nach § 1878 BGB". Es handelt sich um eine Anpassung an die neue Rechtslage der Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts insbesondere in §§ 1773ff BGB.

 

Rn. 1066c

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Der Gesetzgeber führt dazu aus (BT-Drucks 19/24445, 313), dass § 1878 Abs 1 BGB nF dem § 1835a BGB Abs 1 aF entspreche, lediglich der Begriff "Aufwandsentschädigung" werde durch den Begriff "Aufwandspauschale" ersetzt. Die Regelung gelte nur für den ehrenamtlichen Betreuer und per Verweis in § 1808 Abs 2 S 1 Hs 2 BGB auch für ehrenamtlche Vormunde. Auch s Rn 1067.

 

Rn. 1066d

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Zur Abgeltung seines Anspruchs auf Aufwendungsersatz kann der Betreuer für die Führung jeder Betreuung, für die er keine Vergütung erhält, vom Betreuten einen pauschalen Geldbetrag verlangen (§ 1878 Abs 1 S 1 BGB nF). Dieser entspricht für 1 Jahr dem 17-Fachen dessen, was einem Zeugen als Höchstbetrag der Entschädigung für eine Stunde versäumter Arbeitszeit (§ 22 JVEG) gewährt werden kann (§ 1878 Abs 1 S 2 BGB). § 22 S 1 JVEG sieht einen Höchstsatz von EUR 25 pro Stunde für Verdienstausfall vor. Damit ergibt sich eine Aufwandspauschale von EUR 25 × 17 = EUR 425 pa.

 

Rn. 1066e

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Hat der Betreuer für solche Aufwendungen bereits Vorschuss oder Ersatz erhalten, verringert sich die Aufwandspauschale entsprechend (§ 1878 Abs 1 S 3 BGB). Sind mehrere Betreuer bestellt, kann jeder Betreuer den Anspruch auf Aufwandspauschale geltend machen (§ 1878 Abs 2 S 1 BGB).

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