Rn. 169c
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
Beiträge (betreffend § 210 Abs 1 und 1a SGB VI) werden nur erstattet, wenn seit dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht 24 Kalendermonate abgelaufen sind und nicht erneut Versicherungspflicht eingetreten ist.
Rn. 169d
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
Auch diese Beitragserstattungen (s dazu Myssen/Ohletz, NWB F 3, 14 795) stellt § 3 Nr 3 Buchst b EStG Fall 1 steuerfrei.
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