eca) Allgemeines

 

Rn. 1021

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

§ 3 Nr 26 EStG definiert den Begriff nicht, genauso wenig wie § 18 Abs 1 Nr 1 EStG. Die dortigen Ausführungen können entsprechend herangezogen werden (BFH BStBl II 2007, 702; OFD Ffm vom 06.09.2006, DStR 2007, 72, s § 18 Rn 90ff (Güroff)). Eine künstlerische Tätigkeit liegt nach BFH BStBl II 1992, 353 (ähnlich BFH BStBl II 2007, 702; Ross in Frotscher/Geurts, § 3 Nr 26 EStG Rz 20) vor, wenn die Arbeiten nach ihrem Gesamtbild eigenschöpferisch sind und über eine hinreichende Beherrschung der Technik hinaus eine bestimmte künstlerische Gestaltungshöhe erreichen. Dabei ist nicht jedes einzelne vom Künstler geschaffene Werk für sich zu würdigen, sondern seine gesamte Tätigkeit im VZ (BFH BStBl III 60, 453). Es stellt sich insbesondere die Frage der Abgrenzung zum Gewerbebetrieb; eine gewerbliche nebenberufliche Tätigkeit begünstigt § 3 Nr 26 EStG nicht. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob andere nach § 3 Nr 26 EStG begünstigte Tätigkeiten in gewerblicher Form erbracht werden können; sie ist zu bejahen.

 

Rn. 1022

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Die Tätigkeit des StPfl muss selbst künstlerisch sein. Nicht ausreichend ist, dass sie im Rahmen einer kunstfördernden Zielrichtung ausgeübt wird, sie insbesondere lediglich organisatorisch oder betreuend ist. Der Künstler muss seine Tätigkeit ausüben; eine Kunstausstellung genügt nicht.

ecb) Bsp für künstlerische Tätigkeiten

 

Rn. 1023

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Hierzu s § 18 Rn 90ff (Güro ff).

 

Beispiele (positive Fälle, dh, eine künstlerische Tätigkeit iSd § 3 Nr 26 EStG ist gegeben):

  • Kirchenmusiker, der nebenamtlich tätig ist (zB Organist, OFD Ffm vom 03.05.2000, DB 2000, 1258; OFD Ffm vom 09.07.2003, DStR 2003, 2116; LfSt Bayern, Steuerfreiheit für nebenberufliche Tätigkeiten iSd § 3 Nr 26/26a EStG Tz 4.1.1, Stand März 2021 (ohne Az); Ross in Frotscher/Geurts, § 3 Nr 26 EStG Rz 20);
  • Konzerte in Krankenhäusern, einem Alten- oder Pflegeheim, in Volkshochschulen;
  • Statist bei einer Theateraufführung (glA Thiel/Eversberg, DB 1991, 118, 120); allerdings Grenzfall. Ferner s Rn 1019 unter "Komparse".
 

Rn. 1024

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

 

Beispiel (negativer Fall, dh, eine künstlerische Tätigkeit iSd § 3 Nr 26 EStG ist nicht gegeben):

  • Kunstausstellung eines Malers: nicht begünstigt, da er dadurch keine Tätigkeit ausübt, sondern diese nur vorstellt (aA jedoch Thiel/Eversberg, DB 1991, 118).
 

Rn. 1025

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

vorläufig frei

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