Rn. 599

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Diese Formulierung findet sich oft in § 3 EStG, zB in Nr 11a, 11b, 33, 34, 34a, 37, 46. Demzufolge ist eine Umwandlung bereits bestehender Gehaltsansprüche nicht begünstigt (s Rn 1215 ff, 1232, 1246e, 1248, 1770g). Zur Legaldefinition des "zusätzlich ohnehin geschuldeten Arbeitslohns" ab VZ 2020 durch § 8 Abs 4 EStG s Art 1 Nr 6 Buchst b JStG 2020 vom 21.12.2020, BGBl I 2020, 3096; Jahn, NWB 46/2022, 3216 und s Rn 397d–397e. Das Tatbestandsmerkmal wird sowohl bei S 1 als auch bei S 2 des § 3 Nr 15 EStG verlangt.

 

Rn. 600

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Ergänzend dazu sieht die FinVerw das Tatbestandsmerkmal auch als erfüllt an, wenn der ArbN aus den vom ArbG zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zur Verfügung gestellten Mobilitätsalternativen wählen kann, zB Dienstwagen, E-Bike oder Fahrtberechtigung für öffentliche Verkehrsmittel (BMF vom 15.08.2019, BStBl I 2019, 875 Tz 25).

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