Rn. 608

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Die FinVerw befasst sich in den Tz 11 ff des BMF vom 15.08.2019, BStBl I 2019, 875 mit der Mischnutzung:

(1) Fahrberechtigung für Personenfernverkehr geht nur zwischen Wohnung und 1. Tätigkeitsstätte oder Sammelpunkt oder weiträumigem Tätigkeitsgebiet: Dann greift § 3 Nr 15 EStG voll; tatsächliche Nutzung durch Privatfahrten ist unbeachtlich (Tz 12 aaO)
(2) Fahrberechtigung geht über (1) hinaus, zB ein bestimmtes Gebiet oder zusätzliche Strecke: Aus Vereinfachungsgründen soll angenommen werden, dass der Wert der ArbG-Leistung nur auf die Strecke Wohnung und 1. Tätigkeitsstätte/Sammelpunkt oder weiträumiges Tätigkeitsgebiet entfällt (Tz 13 aaO)
(3) Fahrtberechtigung, die ganz oder zT § 3 Nr 15 EStG erfüllt, wird auch für Fahrten für Auswärtstätigkeiten, für 1 Familienheimfahrt iR doppelter Haushaltsführung genutzt: ArbG-Leistung für diese Fahrten ist nach § 3 Nr 13 oder Nr 16 EStG steuerfrei (Tz 14 aaO), wobei § 3 Nr 13 u 16 EStG der § 3 Nr 15 EStG vorgehen. In diesem Fall könne der ArbG bereits im Rahmen einer Prognoseberechnung prüfen, ob die Fahrberechtigung bereits bei Hingabe insgesamt steuerfrei belassen werden kann (dann Tz 15–22, oder nicht – dann Tz 22–23 aaO mit weiteren Einzelheiten).
 

Rn. 608a

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Die FinVerwG listet in Tz 17 ff des BMF vom 15.08.2019, BStBl I 2019, 875 einige Beispiele auf bei Überlassung der Bahncard 100. Auf diese (zum Thema Vollamortisation und Teilamortisation) wird verwiesen.

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