Dr. Peter Handzik, Edgar Stickan
fa) Betriebliche Hardware
Rn. 1680
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
Es muss sich um "betriebliche" Hardware handeln, dh muss zum Betrieb des ArbG "gehören" (BT-Drucks 14/4626, 3), einerlei, ob diese im Eigentum des ArbG stehen oder von diesem nur geleast/gemietet sind (glA H 3.45 LStH 2023 Bsp. 1; Harder-Buschner, NWB F 6, 4207; Ross in Frotscher/Geurts, § 3 Nr 45 EStG Rz 6). Nach engerer Auffassung muss der ArbG wirtschaftlicher Eigentümer iSd § 39 AO sein (wohl dieser Auffassung zuneigend FG München vom 20.11.2020, 8 K 2654/19, DStRK 2021, 281, Rev, als unbegründet zurückgewiesen durch BFH vom 23.11.2022, VI R 49/20, BFH/NV 2023, 373). Ob diese beim ArbG bilanziert wird oder nicht, spielt mE keine Rolle, auch nicht, in welchem Umfang der ArbG sie einsetzt oder ob das Gerät auf den Namen des ArbN beim Provider angemeldet ist (Letzteres könne aber ein Indiz für eine Übereignung sein, dazu s Rn 1675a). Ross in Frotscher/Geurts, § 3 Nr 45 EStG Rz 7 meint, "betrieblich" sei auch erfüllt, wenn der ArbG den ArbN als Vermieter oder Kapitalanleger beschäftigt (mE zweifelhaft).
Rn. 1680a
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
Ob es Gestaltungsmissbrauch (§ 42 AO) ist, wenn der ArbN sein gebrauchtes Handy dem ArbG für EUR 1 verkauft und der ArbG danach iRe Nutzungsüberlassungsvertrages das Handy dem ArbN auch zur privaten Nutzung wieder zur Verfügung stellt und die Kosten für den Mobilfunkvertrag und für Wartung/Reparatur übernimmt, ist vom BFH zu klären. Das FG München vom 20.11.2020, 8 K 2654/19, DStRK 2021, 281, Rev als unbegründet zurückgewiesen durch BFH vom 23.11.2022, VI R 49/20, BFH/NV 2023, 373 sah keinen Gestaltungsmissbrauch vorliegen (aA für einen ähnlichen Fall H 3.45 LStH 2023 Bsp. 2).
fb) Keine private Hardware des ArbN
Rn. 1681
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
Die Privatnutzung der Privat-Hardware des ArbN erfasst die Vorschrift nicht (§ 3 Nr 45 S 1 EStG ist insoweit auch nicht analog anzuwenden, BFH BStBl II 2004, 958), ggf kommt aber eine Pauschalierung der LSt nach § 40 Abs 2 S 1 Nr 5 EStG in Frage (s Rn 1697ff). Erstattet der ArbG dem ArbN daher die Kosten seines privaten Internetanschlusses, so ist dies nicht nach § 3 Nr 45 S 1 EStG steuerfrei (BFH BStBl II 2006, 715).
fc) Die erfasste Hardware zur Privatnutzung
fca) Allgemeines
Rn. 1682
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
§ 3 Nr 45 S 1 EStG betrifft die Privatnutzung betrieblicher Datenverarbeitungs- und Telekommunikationsgeräte sowie Zubehör dazu.
fcb) Betriebliche Datenverarbeitungsgeräte
Rn. 1682a
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
Die ursprüngliche und jetzt rückwirkend geänderte Fassung (s Rn 1672) des § 3 Nr 45 S 1 EStG stellte nur die Vorteile der Privatnutzung betrieblicher "Personalcomputer" steuerfrei. Darunter waren in weiter Auslegung der Vorschrift auch Notebooks zu verstehen (glA Vosskuhl/Wenzel, NWB Nr 21/2009, 1575), sie umfasste auch das Zubehör (Netzteil, Bildschirm, Taschen usw), R 3.45 S 2 LStR 2023; Hechtner NWB 15/2012, 1216.
Die Begriffserweiterung ganz allgemein auf (jegliche)"Datenverarbeitungsgeräte" ist unter dem Gesichtspunkt der technischen Weiterentwicklung zu sehen. Der Gesetzgeber möchte damit nicht nur PC einbeziehen, sondern auch etwa Smartphones oder Tablet-PC (BT-Drucks 17/8867, 12; Hechtner NWB 15/2012, 1216; Nacke, NWB 21/2013, 1645). Dies ist zu begrüßen und beugt hoffentlich Streitigkeiten über die Auslegung vor. Die Vorschrift sollte damit technisch für die nächsten Jahre "gerüstet" sein. Nacke, NWB 21/2013, 1645 will auch MP3-Player und E-Book-Reader begünstigt sehen.
Rn. 1682b
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
Eine Übersicht, welche Geräte begünstigt sind, bringt s Rn 1684a.
fcc) Betriebliche Telekommunikationsgeräte
Rn. 1683
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
Dieser Begriff wurde durch das Gesetz zur Änderung des GemeindefinanzreformG und von steuerlichen Vorschriften (s Rn 1672) nicht verändert. Der Begriff umfasst sowohl Festnetz- als auch Mobilgeräte ("Handys", ebenso R 3.45 S 3 LStR 2023), auch Faxgeräte sowie das dazugehörige Zubehör (etwa Handytasche), vgl § 40 Abs 2 Nr 5 S 1 Hs 2 EStG.
Rn. 1683a
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
Keine "Telekommunikationsgeräte" sind zB
- Bordcomputer eines Pkw, die lediglich fahrzeugbezogene Daten speichern (os, DB 2002, 121),
- werkseitig (ins Kfz) eingebaute Navigationsgeräte, da kein selbstständiges WG (BFH BStBl II 2005, 563 mit Anm Bergkemper, FR 2005, 894; Ross in Frotscher/Geurts, § 3 Nr 45 EStG Rz 4; Hechtner, NWB 15/2012, 1216).
Rn. 1684
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
Eine Übersicht, welche Geräte begünstigt sind, bringt s Rn 1684a.
fcd) Liste der begünstigten Datenverarbeitungs- und Telekommunikationsgeräte
Rn. 1684a
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
Die FinVerw stellt eine Liste auf, welche Geräte begünstigt sind und welche nicht (H 3.45 LStH 2023):
Beschreibung des Geräts |
begünstigt |
idR nicht begünstigt |
Autotelefon |
X |
|
Digitaler Videocamcorder |
|
X |
Digitalkamera |
|
X |
E-Book-Reader |
|
X |
Gebrauchsgegenstand mit eingebautem Microchip |
|
X |
Handy |
X1 |
|
Konsole |
|
X |
Laptop |
X |
X |
MP3-Player |
|
X |
Personal Computer |
X |
|
Pkw-Navi (vorinstalliert) |
|
X |
Smartphone |
X1 |
|
Smart TV |
|
X |
Spielautomat |
|
X |
Tablet |
X |
|
1 ebenso FG München vom 20.11.2020, 8 K 2654/19, DStRK 2023, 281 Rev als unbegründet zurückgewiesen durch BFH vom 23.11.2022, VI R 49/20, BFH/NV 2023, 373
fce) Das Zubehör zu betrieblichen Datenverarbeitungsgeräten und betrieblichen Telekommunikationsgeräten
Rn. 1685
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
Insoweit handelt es sich um eine rückwirk...