Dr. Peter Handzik, Edgar Stickan
fa) Definition
Rn. 510
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
Dabei handelte es sich um als solche bezeichneten Vergütungen, die dem Grund und der Höhe nach entweder
bezahlt wurden, insbesondere Fahrtkostenerstattungen (BFH BStBl II 2009, 405; FG SchlH DStRE 2015, 1473, Rev, Az des BFH VIII R 58/14, Erledigung der Hauptsache durch Beschluss vom 14.02.2017).
Rn. 511
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
Keine Reisekostenvergütungen lagen daher zB vor, wenn der ArbG dem ArbN ein Kfz für Privatfahrten sowie für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte überlässt, sondern stpfl Arbeitslohn (BFH BStBl II 2001, 844).
fb) Nachprüfungsrecht des FA, ob die erstatteten Reisekosten tatsächlich WK sind
Rn. 512
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
Die Ansicht des BFH ging seit BFH BStBl II 1995, 17 (ebenso BFHE 178, 359; BFH BStBl II 1995, 744; 2007, 536; 2009, 405; BFH/NV 1997, 286; FG SchlH DStRE 2015, 1473, Rev, Az des BFH VIII R 58/14, Erledigung der Hauptsache durch Beschluss vom 14.02.2017, FG RP vom 08.11.2016, 3 K 2578/14, DStRE 2018, 257 rkr) davon aus, dass für § 3 Nr 13 EStG (und § 3 Nr 16 EStG) tatsächlich WK vorliegen mussten. Sonst würde der WK-Begriff durch § 3 Nr 13 EStG und damit letztlich durch das öffentliche Umzugs- und Reisekostenrecht bestimmt. Vielmehr sei es aber umgekehrt: Welche Aufwendungen als WK abzugsfähig seien, regelten §§ 9, 12 EStG. Der Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung (Art 3 Abs 1 GG) verlangte, Erstattungen iSd § 3 Nr 13 EStG nur dann als steuerfrei anzuerkennen, wenn sie einen Aufwand abgelten würden, der, hätte ihn der ArbN selbst zu tragen, als WK abziehbar wäre. § 3 Nr 13 EStG stünde daher unter dem Einfluss des allgemeinen WK-Begriffs und nicht umgekehrt.
Rn. 513–514
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
vorläufig frei
fc) Keine oder bloß eine teilweise Anwendung der reisekostenrechtlichen Vorschriften
Rn. 515
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
Wurden bei Reisekostenvergütungen aus öffentlichen Kassen die reisekostenrechtlichen Vorschriften nicht oder nur teilweise angewendet, konnten auf diese Vergütungen die zu § 3 Nr 16 EStG erlassenen Verwaltungsvorschriften (R 3.16 LStR 2011) angewendet werden. Insoweit wurden dann ArbN in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst gleichbehandelt. Im Übrigen war auch eine Steuerfreiheit nach § 3 Nr 12 oder 26 EStG denkbar (H 3.13 EStH 2010 iVm R 3.13 Abs 3 S 1, 2 LStR 2011).
fd) Das BundesreisekostenG (BRKG)
Rn. 516
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
Das BRKG (vom 26.05.2005, BGBl I 2005, 1418) regelt die Reisekostenvergütungen für die Bundesbeamten/Bundesbeamtinnen die Richter/Richterinnen im Bundesdienst und die Soldaten/Soldatinnen sowie der in den Bundesdienst abgeordneten anderen Beamten/Beamtinnen und Richter/Richterinnen (§ 1 Abs 1 BRKG). Auf Länderebene gelten die entsprechenden Vorschriften der Bundesländer, zB das Bayerische ReisekostenG (BayRG vom 24.04.2001, GVBl 2001, 133).
Rn. 517
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
Nach § 1 Abs 2 BRKG umfasst die Reisekostenvergütung
- die Fahrt- und Flugkostenerstattung (§ 4 BRKG)
- die Wegstreckenentschädigung (§ 5 BRKG)
- das Tagegeld (§ 6 BRKG)
- das Übernachtungsgeld (§ 7 BRKG)
- die Erstattung der Auslagen bei längerem Aufenthalt am Geschäftsort (§ 8 BRKG)
- die Aufwands- und Pauschvergütung (§ 9 BRKG)
- die Erstattung sonstiger Kosten (§ 10 BRKG).
Rn. 518
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Das steuerliche und das (sonstige) öffentlich-rechtliche Reisekostenrecht sind nicht deckungsgleich.
Rn. 519
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vorläufig frei