Rn. 177

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Aus Gründen der Gleichbehandlung (glA Köhler/Brockmann, NWB F 2, 9191; Ross in Frotscher/Geurts, § 3 EStG Nr 3 Rz 4) stellt § 3 Nr 3 EStG auch Leistungen aus berufsständischen Versorgungseinrichtungen (etwa der Architekten, RA, StB, Ärzte), die den Rentenabfindungen nach § 3 Nr 3 Buchst a EStG (s Rn 177a) oder den Beitragserstattungen nach § 3 Nr 3 Buchst b EStG (s Rn 177b) vergleichbar sind, ebenfalls steuerfrei.

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