Rn. 163

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Vorschrift bestehen nicht, insbesondere nicht, dass nicht auch Rentenabfindungen auf privatrechtlicher Grundlage von § 3 Nr 3 EStG steuerfrei gestellt sind (glA Ross in Frotscher/Geurts, § 3 EStG Nr 3 Rz 1).

 

Rn. 163a

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Dass § 3 Nr 3 EStG aF nicht (auch nicht: § 3 Nr 3 EStG nF) privatvertragliche Ablösungszahlungen erfasste, verstieß nicht gegen Art 3 Abs 1 GG (BFH BFH/NV 2012, 1958).

 

Rn. 164

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Da der Katalog in § 3 Nr 3 EStG abschließend ist (s Rn 165), kann es sich aufgrund der Bezugnahme auf andere (inländische) Gesetze nur um inländischen Rentenabfindungen, Beitragserstattungen usw handeln (glA Levedag in Schmidt, § 3 EStG Rz 23 (41. Aufl 2022)). Im Gegensatz zu § 3 Nr 2 Buchst e EStG werden vergleichbare EU-/EWR-ausländische Leistungen nicht steuerfrei gestellt, was europarechtlich bedenklich ist.

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