Rn. 2656

Stand: EL 129 – ET: 08/2018

Insoweit aus Anlass der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses dem ArbN Beträge zustehen, können diese unter den weiteren Voraussetzungen des § 3 Nr 63 EStG steuerfrei einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung zugewendet werden. Gleichzeitig besteht für sog Altverträge weiterhin die Möglichkeit der Pauschalbesteuerung nach § 40b Abs 2 EStG. Bei der Anwendung dieser Freistellungsmöglichkeit ist aufgrund von Übergangsregelungen eine detaillierte Prüfung nötig, welche Regelung zur Anwendung kommt.

Bis zum 31.12.2004 und damit bis zur Einführung des AltEinkG konnten Abfindungszahlungen nach den Vervielfältigungsregeln des § 40b Abs 2 S 3 und 4 EStG pauschal besteuert werden. Begünstigt waren Zahlungen aus Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisses in eine Direktversicherung oder eine Pensionskasse, der Höchstbetrag ermittelte sich durch die Multiplikation der Anzahl der Kj, in denen das Dienstverhältnis bestand, mit dem Betrag von EUR 1 752. Abfindungszahlungen oder Wertguthaben aus Arbeitszeitkonten konnten steuerfrei zur Dotierung einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung verwendet werden.

Ab dem 01.01.2015 konnten Beiträge anlässlich einer Beendigung des Dienstverhältnisses nach § 3 Nr 63 S 4 EStG begünstigt werden. Jedoch war es im Rahmen der Übergangsregelung des § 52 Abs 52a EStG idF 2005 möglich, die Pauschalierung des bisherigen 40b Abs 1 und 2 EStG idF 2004für Beiträge für eine Direktversicherung des ArbN und Zuwendungen an eine Pensionskasse weiter anzuwenden. Voraussetzung war, dass die Versorgungszusage vor dem 01.01.2005 erteilt wurde. Der ArbN musste in diesem Falle gegenüber seinem ArbG anzeigen, dass er auf die Steuerfreistellung nach § 3 Nr 63 EStG verzichtet (§ 52 Abs 6 S 1 EStG idF 2005).

 

Rn. 2657

Stand: EL 129 – ET: 08/2018

Mit der Einführung des BetrRentStG ab dem 01.01.2018 wurde die Begünstigung von Einzahlungen in eine kapitalgedeckte betriebliche Altersversorgung erneut geändert, die Pauschalierungsmöglichkeit des § 40b EStG wurde jedoch in den Grenzen der bis zum 31.12.2017 bestehenden Rechtslage aufrecht erhalten. Gemäß § 52 Abs 4 S 14 EStG idF 2018 kann der ArbN die Pauschalierung für Abfindungen, wie sie bis zum 31.12.2004 bestand, weiter anwenden, dafür entfällt die ab dem 01.01.2018 geltende Vervielfältigungsregelung gemäß § 3 Nr 63 S 3 EStG idF 2018. Pauschal besteuert werden können damit die anlässlich der Beendigung eines Dienstverhältnisses gezahlten Beiträge für eine Direktversicherung des ArbN oder Zuwendungen an eine Pensionskasse, wenn die Versorgungszusage vor dem 01.01.2005 erteilt wurde.

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