Rn. 834

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Wie bereits unter s Rn 825a ausgeführt, stellte der Gesetzgeber durch die Umformulierung des § 3 Nr 19 EStG "klar", dass auch Beratungsleistungen des ArbG oder auf seine Veranlassung von einem Dritten zur beruflichen Neuorientierung (sog"Outplacement-Beratung", "Newplacement-Beratung") für ausscheidende ArbN steuerfrei sind; die Änderung erfolgte auf Empfehlung des Finanzausschusses iRd Gesetzgebungsverfahrens zum JStG 2020 (BT-Drucks 19/25160, 186). Eismann, DStR 2021, 834 hält auch ArbG-Leistungen für Headhunter für von der Steuerfreiheit erfasst, mE zutreffend. Zu Outplacement-Leistungen s Endert/Hilbert, NWB 42/2021, 3108).

 

Rn. 834a

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Die Beratungsleistungen des ArbG/Dritten müssen final sein "zur beruflichen Neuorientierung bei Beendigung des Dienstverhältnisses", wobei daran keine hohen Anforderungen zu stellen sind (noch weitergehend Endert/Hilbert, NWB 42/2021, 3108; dieses Tatbestandsmerkmal bedeutet keine inhaltliche Beschränkung unter Hinweis auf § 5 Abs 1 Nr 14 S 1 Buchst d KStG).

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