Rn. 628

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Die an ArbN gezahlten Ersatzleistungen, um Reisekosten, Umzugskosten oder Mehraufwendungen für doppelte Haushaltsführung zu erstatten, bezeichnete § 3 Nr 16 EStG aF als "Vergütungen". Solche Vergütungen konnten bestehen

 
in Geld in einer Sachleistung zB Verschaffung von Versicherungsschutz, so BFH BStBl II 1993, 519für eine Reisegepäckversicherung, BFH BStBl II 2009, 547 für Kost und Verpflegung
 

Rn. 629–649

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

vorläufig frei

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