Rn. 628
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
Die an ArbN gezahlten Ersatzleistungen, um Reisekosten, Umzugskosten oder Mehraufwendungen für doppelte Haushaltsführung zu erstatten, bezeichnete § 3 Nr 16 EStG aF als "Vergütungen". Solche Vergütungen konnten bestehen
in Geld | in einer Sachleistung zB Verschaffung von Versicherungsschutz, so BFH BStBl II 1993, 519für eine Reisegepäckversicherung, BFH BStBl II 2009, 547 für Kost und Verpflegung |
Rn. 629–649
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
vorläufig frei
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