Dr. Peter Handzik, Edgar Stickan
ga) Allgemeines
Rn. 520
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
Das BundesumzugskostenG (BUKG idF vom 11.12.1990, BGBl I 1990, 2682) regelt die Umzugskostenvergütung für die Bundesbeamten, die Richter im Bundesdienst und die Soldaten. Für die Landesbeamten und Landesrichter gelten die länderrechtlichen Vorschriften, zB das Bayerische UmzugskostenG idF vom 24.06.2005, GVBl S 192.
gb) Der Umfang der Umzugskostenvergütung nach § 5 Abs 1 BUKG
Rn. 521
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
Nach § 5 Abs 1 BUKG umfasst die Umzugskostenvergütung bei Inlandsumzügen:
- die Beförderungsauslagen (§ 6 BUKG, dh die notwendigen Auslagen für das Befördern des Umzugsgutes von der bisherigen zur neuen Wohnung);
- die Reisekosten (§ 7 BUKG, dh die Auslagen für die Reise des Umzugskostenberechtigten und der zur häuslichen Gemeinschaft gehörenden Personen von der bisherigen zur neuen Wohnung);
- die Mietentschädigung (§ 8 BUKG, dh die Erstattung für die Miete für die bisherige Wohnung bis zu dem Zeitpunkt, zu dem das Mietverhältnis frühestens gelöst werden kann, maximal jedoch für sechs Monate, wenn für dieselbe Zeit auch noch Miete für die neue Wohnung zu zahlen ist);
- andere Auslagen (§ 9 BUKG, dh die notwendigen ortsüblichen Maklergebühren für die Vermittlung der Mietwohnung und einer Garage oder die entsprechenden Auslagen bis zu dieser Höhe für eine eigene Wohnung. Daher sind Maklergebühren für den Erwerb einer Wohnung nur iHd Maklerkosten für die Vermittlung einer Mietwohnung ersatzfähig, s BFH BStBl II 1992, 492 zu § 3 Nr 16 EStG);
- die Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen (§ 10 BUKG, dh eine Pauschvergütung für Umzugskostenberechtigte, die am Tag vor dem Einladen des Umzugsguts eine Wohnung hatten und sich nach dem Umzug wieder eingerichtet haben);
- die Auslagen nach § 11 BUKG (dh eine Umzugskostenvergütung für den Umzug in eine vorläufige Wohnung, wenn die zuständige Behörde diese Wohnung vorher schriftlich als vorläufige Wohnung anerkannt hat).
Rn. 521a
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
S R 9.9 Abs 2 LStR 2011 zu den maßgebenden Beträgen für umzugsbedingte Unterrichtskosten und sonstige Umzugsauslagen. Das FG BdW EFG 1991, 20 rkr wehrte sich jedoch gegen eine pauschale Übernahme des beamtenrechtlichen Umzugskostenrechts ins Steuerrecht.
Rn. 522
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
Für Auslandsumzüge enthalten §§ 13, 14 BUKG Sonderregelungen iVm AuslandsumzugskostenVO vom 04.05.1991 (idF vom 25.11.2003, BGBl I 2003, 2360). Die Ausführungen zum Thema "Prüfung, ob es sich bei den Umzugskosten tatsächlich um WK handelt" (s Rn 512) galten hierfür entsprechend. Daher waren zB nicht steuerfrei ersetzbar (da keine WK; BFH BStBl II 2007, 536):
Rn. 523
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
Einen Ersatz von Vermögensverlusten anlässlich eines beruflich veranlassten Umzugs sieht das BUKG nicht vor; dieser war daher nicht nach § 3 Nr 13 EStG aF steuerfrei ersetzbar (OFD Han vom 15.05.1992, DStR 1992, 948).