Rn. 2598d

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Der Zuschuss musste dafür ("für" = final) gezahlt werden, dass der StPfl einen Anteil an einer KapGes (insbesondere GmbH, AG, KGaA) erwarb. Die BT-Drucks 18/3017, 37f erwähnte nur, dass so BE steuerfrei gestellt werden. Da aber § 3 Nr 71 EStG aF nicht vorschrieb, wo der Anteil gehalten werden musste, konnte er also sowohl im BV (das ist wohl unstreitig) als auch im PV (glA vom Cölln, DStR 2016,2560) gehalten werden. Der Geschäftsgegenstand der KapGes war ohne Belang.

 

Rn. 2598e

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

§ 3 Nr 71 EStG schloss nach seinem Wortlaut inländische und ausländische KapGes ein. Soweit es sich dabei um ausländische handelte, musste es sich um eine EU-ausländische KapGes handeln, da Tz 4.1 der RL 2014 (s Rn 2597e) Beteiligungen an KapGes in Nicht-EU-Staaten nicht begünstigte. Darin lag kein Verstoß gegen Europarecht.

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