Dr. Peter Handzik, Edgar Stickan
Rn. 383
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
R 3.11 Abs 1 LStR 2023 "Beihilfen und Unterstützungen aus öffentlichen Mitteln" zählt abschließend und nach Ansicht des FG D'dorf 12 K 210/02 H(L), DStRE 2005, 65 rkr zutreffend auf, welche Beihilfen aus öffentlichen Mitteln unter § 3 Nr 11 EStG fallen und damit steuerfrei sind:
(1) |
Beihilfen in Krankheits-, Geburts- oder Todesfällen nach den Beihilfevorschriften des Bundes oder der Länder sowie Unterstützungen in besonderen Notfällen, die aus öffentlichen Kassen (s R 3.12 LStR 2023; s Rn 441ff) gezahlt werden; |
(2) |
Beihilfen in Krankheits-, Geburts- oder Todesfällen und Unterstützungen in besonderen Notfällen an ArbN von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts aufgrund von Beihilfevorschriften (Beihilfegrundsätzen) oder Unterstützungsvorschriften (Unterstützungsgrundsätzen) des Bundes oder der Länder oder von entsprechenden Regelungen; |
(3) |
Beihilfen und Unterstützungen an ArbN von Verwaltungen, Unternehmen oder Betrieben, die sich überwiegend in öffentlichen Hand befinden, wenn
(a) |
die Verwaltungen, Unternehmen oder Betriebe einer staatlichen oder kommunalen Aufsicht und Prüfung der Finanzgebarung bezüglich der Entlohnung und der Gewährung von Beihilfen unterliegen; |
(b) |
die Entlohnung sowie die Gewährung von Beihilfen und Unterstützungen ausschließlich nach den für ArbN des öffentlichen Dienstes geltenden Vorschriften und Vereinbarungen geregelt sind; |
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(4) |
Beihilfen und Unterstützungen an ArbN von Unternehmen, die sich nicht überwiegend in öffentlichen Hand befinden, zB staatlich anerkannte Privatschulen, wenn
(a) |
hinsichtlich der Entlohnung, der Reisekostenvergütungen und der Gewährung von Beihilfen und Unterstützungen nach den Regelungen verfahren wird, die für den öffentlichen Dienst gelten und |
(b) |
die für die Bundesverwaltung oder eine Landesverwaltung maßgeblichen Vorschriften über die Haushalts-, Kassen- und Rechnungsführung und über die Rechnungsprüfung beachtet werden und |
(c) |
das Unternehmen der Prüfung durch den Bundesrechnungshof oder einem Landesrechnungshof unterliegt. |
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Rn. 384
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
Sind die Beihilfen nicht nach (3) oder (4) steuerfrei, können diese Mittel (dennoch) steuerfrei sein, soweit sie aus einem öffentlichen Haushalt stammen und ihre Verwendung einer gesetzlich geregelten Kontrolle unterliegt (s Rn 374).
Rn. 384a
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
Ist das Verhältnis der öffentlichen Mittel zu den Gesamtkosten zum Zeitpunkt des LSt-Abzugs nicht bekannt, ist es zu schätzen (H 3.11 LStH 2023 "Beihilfen aus öffentlichen Haushalten").
Rn. 384b
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
Zu Steuerbefreiungen von Beihilfen und Unterstützungen der bei den Postunternehmen beschäftigten Beamten s Rn 1260f.