Dr. Peter Handzik, Edgar Stickan
Rn. 2598h
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
§ 3 Nr 71 S 1 EStG aF sah vor, dass sich der Zuschuss auf 20 % der AK (mE inklusive Anschaffungsnebenkosten;) bezog, höchstens jedoch TEUR 50. Beide Werte ergaben sich aus Tz 5 der RL 2014 (s Rn 2597c). Das bedeutete, dass somit maximal AK der Beteiligung iHv TEUR 250 bezuschusst werden konnten.
Rn. 2598i
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
Der Zuschuss musste genau 20 % der AK betragen. Die kumulativen Anspruchsvoraussetzungen in § 3 Nr 71 S 2 EStG aF
ha) Überblick
Rn. 2598j
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
§ 3 Nr 71 S 2 EStG aF stellte folgende (kumulative) Bedingungen dafür auf, dass der Zuschuss steuerfrei war:
Beschreibung der Bedingung |
Rechtsgrundlage: § 3 Nr 71 S 2 EStG aF Buchst |
Anteil wird länger als 3 Jahre gehalten (Mindesthaltedauer) |
a |
Höchstalter der KapGes: 10 Jahre |
b Doppelbuchst aa |
Maximalzahl der ArbN bei der KapGes: 50 |
b Doppelbuchst bb |
Jahresbilanzsumme oder Jahresumsatz maximal 10 Mio EUR |
b Doppelbuchst cc |
Nicht börsennotiert/kein going public vorbereitet |
d Doppelbuchst dd |
Zuschussempfänger über 18 oder GmbH mit volljährigem Anteilseigner |
c |
Kein FK-Einsatz |
d |
hb) Die Mindesthaltedauer (§ 3 Nr 71 S 2 Buchst a EStG aF)
Rn. 2598k
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
Der StPfl musste den Anteil an der KapGes mindestens 3 Jahre halten. Daraus folgte:
- "mindestens" meinte: genau 3 Jahre waren unschädlich, eine Höchstdauer gab es nicht.
- taggenaue Berechnung erforderlich, mE entschieden jeweils die Zeitpunkte des Übergangs des wirtschaftlichen Eigentums
- nur bei Gesamtrechtsnachfolge wurden die Haltedauer von Rechtsvorgänger und Rechtsnachfolger zusammengezählt, nicht bei Einzelrechtsnachfolge
- Umwandlung I: Verschmelzung GmbH auf PersGes oder auf natürliche Person und Formwechsel KapGes in PersG nach §§ 3ff UmwStG: unschädlich für die Haltedauer wegen § 4 Abs 2 UmwStG
- Umwandlung II: Verschmelzung GmbH auf andere Körperschaften: unschädlich für die Haltedauer wegen § 13 Abs 3 UmwStG iVm § 4 Abs 2 UmwStG
- bei Nichteinhaltung der Frist, egal aus welchen Gründen, entfiel die Steuerfreiheit mE (rückwirkendes Ereignis, § 175 Abs 1 S 1 Nr 2 AO).
hc) Höchstalter der KapGes (§ 3 Nr 71 S 2 Buchst b Doppelbuchst aa EStG aF)
Rn. 2598l
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
Die KapGes durfte nicht länger als 10 Jahre im HR seit dem Erwerb der Beteiligung eingetragen sein. Dieser Zeitpunkt ergibt sich aus dem HR Abteilung B und ist einfach nachprüfbar. Erwerb meint den Zeitpunkt des Erwerbs des wirtschaftlichen Eigentums (s 2598j).
hd) Weniger als 50 Mitarbeiter (§ 3 Nr 71 S 2 Buchst b Doppelbuchst bb EStG aF)
Rn. 2598m
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
Die KapGes musste weniger als 50 Mitarbeiter haben, genau 50 wäre also schädlich. Die Zahl 50 schien wohl angelehnt an § 267 Abs 1 Nr 3 HGB, wonach dieses Kriterium ua dafür herangezogen wird, ob eine kleine KapGes vorliegt.
Rn. 2598n
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
Der Begriff der "Mitarbeiter" war mE weiter als der des ArbN, sodass wohl auch Freelancer einzubeziehen wären.
Rn. 2598o
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
Der Klammerzusatz "Vollzeitäquivalente" ließ mangels Legaldefinition darauf schließen, dass man offenbar damit einen Begriff aus dem Bereich der Personalwirtschaft meinte, der besagt, wie viele Vollzeitstellen sich rechnerisch bei einer gemischten Personalbelegung mit Teilzeitbeschäftigten ergeben würden. Teilzeitkräfte mussten also umgerechnet werden. Denkbar wäre der Rückgriff auf § 23 Abs 1 S 3 KSchG gewesen, dort werden teilzeitbeschäftigte ArbN mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und mit nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 berücksichtigt.
Rn. 2598p
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
Für den Zeitpunkt der 50-Mitarbeiter-Grenze kam es mE auf den Zeitpunkt des Erwerbs des Anteils an der KapGes (= wirtschaftliches Eigentum, s Rn 2598j) an. Spätere Veränderungen der Mitarbeiter-Zahl waren mE unschädlich (glA Ross in Frotscher/Geurts, § 3 Nr 71 EStG Rz 19).
he) Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme höchstens 10 Mio EUR (§ 3 Nr 71 S 2 Buchst b Doppelbuchst cc EStG aF)
Rn. 2598q
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
Auch die Grenzen Jahresumsatz oder Bilanzsumme finden sich in § 267 HGB zur Umschreibung der Größenklassen für KapGes. Aufgrund des Worts "oder" wäre also eine Überschreitung der 10-Mio-Grenze entweder bei Umsatz oder bei Bilanzsumme unschädlich gewesen, wohl aber, wenn beide Kriterien überschritten gewesen wären.
Rn. 2598r
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
Für den Zeitpunkt der 10-MioEUR-Grenze kam es mE auf den letzten Bilanzstichtag vor dem Erwerb, also dem Übergang des wirtschaftlichen Eigentums (s Rn 2598j) an. Spätere Erhöhungen von Jahresumsatz und/oder Bilanzsumme waren unschädlich.
Rn. 2598s
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
Der Begriff "Jahresumsatz" meinte mE die Umsatzerlöse iSd § 275 Abs 2 Nr 1 EStG (Gesamtkostenverfahren) bzw § 275 Abs 3 Nr 1 HGB (Umsatzkostenverfahren). Für den Begriff der "Bilanzsumme" entschied die Legaldefinition in § 267 Abs 4a HGB.
hf) Kein Going-Public (§ 3 Nr 71 S 2 Buchst b Doppelbuchst dd EStG aF)
Rn. 2598t
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
Die KapGes durfte zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht börsennotiert sein (Fall 1). Dieser Fall war einfach nachprüfbar. Die andere Variante, dass der Börsengang nicht vorbereitet wurde (Fall 2), war schon schwieriger zu handhaben, weil kein Zeitraum ersichtlich war, auf den sich die Vorbereitung bezog.
hg) Volljährigkeit der Anteilseigner (§ 3 Nr 71 S 2 Buchst c EStG aF)
Rn. 2598u
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
Der Zuschussempfänger musste das 18. Lebensjahr vollend...