Rn. 2665

Stand: EL 129 – ET: 08/2018

Während § 10 Abs 2 Nr 2 Buchst a EStG für den Sonderausgaben-Abzug explizit die Zahlung an ein Unternehmen mit Sitz oder Geschäftsleitung in der EU oder einem Vertragsstaat des EWR erfordert, fehlt ein solcher Verweis in § 3 Nr 63 EStG. BMF vom 06.12.2017, BStBl I 2018, 147 Rz 36 verlangt, dass der ausländischen Pensionsfonds, die ausländischen Pensionskasse oder das ausländischen Versicherungsunternehmen mit einem Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorung nach dem deutschen BetriebsrentenG vergleichbar ist.

Eine Steuerfreiheit nach § 3 Nr 63 EStG wird gewährt, wenn darüber hinaus die wesentlichen Kriterien für die steuerliche Anerkennung erfüllt sind, wie das biometrische Risiko, die Definition der Hinterbliebenen, und die ausländischen Versorgungseinrichtung die maßgeblichen Aufbewahrungs-, Mitteilungs- und Bescheinigungspflichten erfüllt. Die in BMF vom 31.03.2010, BStBl I 2010, 273 Rz 274 verlangte Anforderung an die ausländischen Versorungseinrichtung, diese müsse "versicherungsrechtlich zur Ausübung ihrer Tätigkeit zugunsten von ArbN in inländischen Betriebsstätten befugt" sein, ist entfallen.

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