Rn. 835
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
Diese Weiterbildungsleistungen dürfen keinen überwiegenden Belohnungscharakter haben. Wie das ermittelt werden soll, bleibt schleierhaft und dürfte streitträchtig werden. Der Gesetzgeber gibt dazu kein Beispiel. Vermutlich ist zB an Sprachkurse an touristisch interessanten Orten gedacht (ähnlich Endert/Hilbert, NWB 42/2021, 3108: an Incentive-Reisen).
Rn. 836–839
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
vorläufig frei
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