Rn. 835

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Diese Weiterbildungsleistungen dürfen keinen überwiegenden Belohnungscharakter haben. Wie das ermittelt werden soll, bleibt schleierhaft und dürfte streitträchtig werden. Der Gesetzgeber gibt dazu kein Beispiel. Vermutlich ist zB an Sprachkurse an touristisch interessanten Orten gedacht (ähnlich Endert/Hilbert, NWB 42/2021, 3108: an Incentive-Reisen).

 

Rn. 836–839

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

vorläufig frei

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