Rn. 393

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Ausdrücklich nicht nach § 3 Nr 11 EStG steuerfrei (sondern stpfl) sind Kinderzuschläge oder Kinderbeihilfen, die aufgrund der (beamtenrechtlichen) BesoldungsG, besonderer Tarife oder ähnlicher Vorschriften gewährt werden. Zum Kindergeld s Rn 920ff.

 

Rn. 393a

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Kinderzuschüsse zu Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung fallen aber unter § 3 Nr 1 Buchst b EStG Fall 2 (s Rn 42, 42a).

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