Rn. 1517

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

In sog Venture Capital-Fonds und Private Equity-Fonds (zu Letzteren s Figna/von Goldacker/Mayta, DB 2005, 968) schließen sich Kapitalanleger insbesondere zu folgenden Zwecken zusammen (vgl Tz 1 des BMF vom 16.12.2003, BStBl I 2003, 40):

  • Finanzierung junger Unternehmen
  • Finanzierung des Wachstums mittelständischer Unternehmen
  • Finanzierung der Ausgliederung von Unternehmensteilen
  • Finanzierung der Unternehmensnachfolge.
 

Rn. 1517a

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Dabei dient der Fonds als Mittler zwischen den Kapitalanlegern einerseits und den zu finanzierenden Unternehmen (Portfolio-Gesellschaften) andererseits. Von den Fonds werden EK und EK-ähnliche Beteiligungen an den Portfolio-Gesellschaften erworben. Nach Erreichen des durch die Finanzierung beabsichtigten Ziels (zB Umwandlung der Portfolio-Gesellschaften in AG und die Platzierung der Unternehmen an der Börse) werden die Anteile an den Gesellschaften – kurspflegend – veräußert.

Ausführlich zu den besonderen Leistungsvergütungen bei Wagniskapital-Gesellschaften s § 18 Rn 360ff (Güroff).

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