Dr. Peter Handzik, Edgar Stickan
iba) Allgemeines
Rn. 566a
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
Nach § 3 Nr 13 S 2 Hs 1 EStG sind die als Reisekostenvergütungen gezahlten Vergütungen für Verpflegung (bisher: Vergütungen für Verpflegungsmehraufwendungen, die Terminologie wurde an § 9 Abs 4a EStG nF angepasst) sind nur in den Grenzen des § 9 Abs 4a EStG nF steuerfrei. Selbst wenn der ArbN höhere Aufwendungen nachweisen könnte, bleibt es bei diesen Grenzen (R 9.6 Abs 1 S 2 LStR 2023).
Rn. 566b
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
Aus der Formulierung in § 3 Nr 13 S 2 Hs 1 EStG nF "insoweit, als" folgt, dass bei einer Zahlung über die Grenzen des § 9 Abs 4a EStG nF zwischen einem steuerfreien und einem stpfl Teil zu unterscheiden ist (es heißt nicht: "wenn").
Rn. 566c
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
Die Pauschbeträge nach § 9 Abs 4a EStG nF gelten direkt für ArbN und per Verweisung in § 4 Abs 5 S 1 Nr 5 EStG nF für Gewinneinkünfte.
ibb) Überblick über die Regelung in § 9 Abs 4a EStG nF
Rn. 566d
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
Überblick über die Regelung in § 9 Abs 4a EStG nF:
Kurzdarstellung der Aussage im Gesetz |
Rechtsgrundlage in § 9 Abs 4a EStG nF |
Verpflegungsmehraufwand nur nach Maßgabe dieser Vorschrift abziehbar |
S 1 |
Verpflegungspauschale bei auswärtiger beruflicher Tätigkeit zur Abgeltung seiner tatsächlichen entstandenen und beruflich veranlassten Mehraufwendungen |
S 2 |
Höhe der Verpflegungspauschale |
S 3 |
Entsprechende Anwendung bei fehlender erster Tätigkeitsstätte |
S 4 |
Auslandstätigkeit1 |
S 5 |
Zeitliche Grenze der Verpflegungspauschalen |
S 6 |
Behandlung einer Unterbrechung der beruflichen Tätigkeit |
S 7 |
Kürzung der Verpflegungspauschale, wenn vom ArbG oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten eine Mahlzeit zur Verfügung gestellt wird |
S 8 |
Erweiterte Anwendung der Kürzungsregelung des vorherigen S 8 |
S 9 |
Kürzung reduziert sich, wenn ArbN für die Mahlzeit etwas bezahlt hat |
S 10 |
Rechtsfolgen für den WK-Abzug bei steuerfreier Erstattung von Verpflegungsmehraufwendungen |
S 11 |
Entsprechende Anwendung der Regelung bei Verpflegungsmehraufwand bei beruflich veranlasster doppelter Haushaltsführung2 |
S 12 |
Ergänzende Regelung für die doppelte Haushaltsführung |
S 13 |
1 S dazu R 9.6 Abs 3 LStR 2023.
2 Soweit für denselben Kalendertag Verpflegungsmehraufwendungen wegen einer Auswärtstätigkeit oder wegen doppelter Haushaltsführung anzuerkennen sind, ist jeweils nur der höchste Pauschbetrag anzusetzen (R 9.6 Abs 2 LStR 2023).
Rn. 566e
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
Zu weiteren Einzelheiten zu § 9 Abs 4a EStG nF s H 9.6 LStH 2023 iVm BMF vom 25.11.2020, BStBl I 2020, 1228 Tz 47ff (ersetzt BFM vom 24.10.2014, BStBl I 2014, 1412).
Ferner ausführlich s § 9 Rn 920ff (Teller).
ibc) Die Verpflegungsmehraufwandspauschalen nach § 9 Abs 4a S 3 EStG nF
Rn. 566f
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
§ 9 Abs 4a S 3 EStG regelt die Höhe der Verpflegungspauschale. Sie beträgt
EUR 24 (ab 01.01.2020: EUR 281) |
Für jeden Kalendertag, an dem der ArbN 24 h von seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist |
EUR 12 (ab 01.01.2020 EUR 141) |
Jeweils für den An- und Abreisetag, wenn der ArbN an diesem, einem anschließenden oder vorhergehenden Tag außerhalb seiner Wohnung übernachtet |
EUR 12 (ab 01.01.2020: EUR 141) |
Für den Kalendertag, an dem der ArbN ohne Übernachtung außerhalb seiner Wohnung mehr als 8 h von seiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist; beginnt die auswärtige berufliche Tätigkeit an einem Kalendertag und endet am nachfolgenden Kalendertag ohne Übernachtung, werden EUR 12 (ab 01.01.2020: EUR 14) für den Kalendertag gewährt, an dem der ArbN den überwiegenden Teil der insgesamt mehr als 8 h von seiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist. |
1 Beträge erhöht durch Art 2 Nr 7, Art 39 Abs 2 des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (vom 12.12.2019, BGBl I 2019, 2451).
Zu den weiteren Einzelheiten zu § 9 Abs 4a S 3 EStG nF s Rn 566d.
Rn. 566g
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
Somit kann der ArbG dem ArbN Verpflegungsvergütungen nur bis zu dieser Höhe nach § 9 Abs 4a EStG nF steuerfrei bezahlen. Aufgrund des Worts "insoweit" ist (nur) der überschießende Teil stpfl (s Rn 566b). In den Grenzen des § 40 Abs 2 S 1 Nr 4 EStG ist eine Pauschalierung (25 % Steuersatz) möglich.