Rn. 566a
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
Nach § 3 Nr 13 S 2 Hs 1 EStG sind die als Reisekostenvergütungen gezahlten Vergütungen für Verpflegung (bisher: Vergütungen für Verpflegungsmehraufwendungen, die Terminologie wurde an § 9 Abs 4a EStG nF angepasst) sind nur in den Grenzen des § 9 Abs 4a EStG nF steuerfrei. Selbst wenn der ArbN höhere Aufwendungen nachweisen könnte, bleibt es bei diesen Grenzen (R 9.6 Abs 1 S 2 LStR 2023).
Rn. 566b
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
Aus der Formulierung in § 3 Nr 13 S 2 Hs 1 EStG nF "insoweit, als" folgt, dass bei einer Zahlung über die Grenzen des § 9 Abs 4a EStG nF zwischen einem steuerfreien und einem stpfl Teil zu unterscheiden ist (es heißt nicht: "wenn").
Rn. 566c
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
Die Pauschbeträge nach § 9 Abs 4a EStG nF gelten direkt für ArbN und per Verweisung in § 4 Abs 5 S 1 Nr 5 EStG nF für Gewinneinkünfte.
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