Dr. Peter Handzik, Edgar Stickan
ja) Überblick
Rn. 540
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
§ 3 Nr 13 S 2 Hs 2 EStG aF beschränkte den steuerfreien WK-Ersatz bei Trennungsgeldern. Die ersetzten Beträge waren nur insoweit (ggf also zT) steuerfrei, als sie die nach
- § 9 Abs 1 S 3 Nr 5 EStG aF,
- § 9 Abs 5 EStG aF,
- § 4 Abs 5 S 1 Nr 5 EStG aF
abziehbaren Aufwendungen nicht überstiegen.
jb) Die nach § 9 Abs 1 S 3 Nr 5 EStG aF abziehbaren Aufwendungen
Rn. 541
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
Notwendige Mehraufwendungen, die einem ArbN wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung entstehen, konnte er als WK nach § 9 Abs 1 S 3 Nr 5 S 1 EStG aF grundsätzlich der Höhe nach und zeitlich unbeschränkt abziehen.
Rn. 542
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
Ausnahme für Familienheimfahrten (§ 9 Abs 1 S 3 Nr 5 S 3–6 EStG aF):
Familienheimfahrten konnten jeweils nur für eine Familienheimfahrt je Woche als WK geltend gemacht werden (§ 9 Abs 1 S 3 Nr 5 S 4 EStG aF). Bei Familienheimfahrten mit dem eigenen oder zur Nutzung überlassenen (zB geleasten) Kfz konnte der StPfl nur (sofern nicht § 9 Abs 2 EStG aF für Behinderte eingri ff) die Km-Pauschale iHv 0,30 EUR (die sich auf Entfernungs-Kilometer bezog, die Strecke also nur einfach rechnete!) abziehen (§ 9 Abs 1 S 3 Nr 5 S 5 Hs 1 EStG aF). Aufwendungen für Familienheimfahrten des StPfl mit einem ihm im Rahmen einer Einkunftsart überlassenen Kfz (zB Firmenwagen) wurden nicht berücksichtigt (§ 9 Abs 1 S 3 Nr 5 S 5 Hs 2 EStG aF).
jc) Die nach § 9 Abs 5 EStG abziehbaren Aufwendungen
Rn. 543
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
Um die Einkünfte nach § 19 EStG (Überschussermittlung) mit den Gewinneinkünften (§ 2 Abs 2 Nr 1 EStG) insoweit gleich zu behandeln, ordnete § 9 Abs 5 EStG eine Verweisung auf bestimmte Vorschriften an. Dort sind BA aufgeführt, die jedoch nicht abzugsfähig sind. Anwendbar iR des WK-Ersatzes nach § 3 Nr 13 EStG aF waren per Verweisung:
1 insofern handelte es sich um eine doppelte Verweisung, da § 3 Nr 13 S 2 Hs 2 EStG aF ebenfalls darauf verweist
2 aufgehoben mit Wirkung vom VZ 2012 durch StVereinfG vom 01.11.2011, BGBl I 2011, 2131; Kinderbetreuungskosten sind lt § 10 Abs 1 Nr 5 EStG immer Sonderausgaben.
Rn. 544
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
Beispiele:
(1) |
Aus öffentlichen Kassen wurden Aufwendungen für Geschenke iSd § 4 Abs 5 Nr 1 EStG erstattet, die jeweils die Grenze von EUR 35 überschritten haben: Die Erstattung war nicht nach § 3 Nr 13 EStG aF steuerfrei, sondern stpfl. |
(2) |
Aus öffentlichen Kassen wurden im VZ 2011 Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer iHv EUR 1 500 bezahlt; es stand kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung (§ 4 Abs 5 S 1 Nr 6b S 3, Hs 1 EStG aF). Die Erstattung war allenfalls, falls die sonstigen Voraussetzungen des § 3 Nr 13 EStG aF vorlagen, iHv EUR 1 250 steuerfrei. Bezüglich des überschießenden Betrags (EUR 250) lag stpfl Arbeitslohn vor. |
jd) Die nach § 4 Abs 5 S 1 Nr 5 EStG aF abziehbaren Aufwendungen
Rn. 545
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
Dies bedeutete, dass die Trennungsgelder nicht höher als die Verpflegungsmehraufwandspauschalen nach § 4 Abs 5 S 1 Nr 5 EStG aF sein durften. S Rn 530 (ausführlich).