Dr. Peter Handzik, Edgar Stickan
Rn. 1520
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
§ 3 Nr 40a EStG erfasste nur Bezüge iSd § 18 Abs 1 Nr 4 EStG, dh nimmt auf die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Vorschrift Bezug (Rechtsgrundverweisung, glA Levedag in Schmidt, § 3 EStG Rz 146, 41. Aufl 2022).
Rn. 1520a
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
§ 18 Abs 1 Nr 4 EStG stellt nur solche Einkünfte steuerfrei, die ein Beteiligter an einer vermögensverwaltenden Gesellschaft/Gemeinschaft, deren Zweck im Erwerb, Halten und in der Veräußerung von KapGes-Anteilen besteht, als Vergütung für Leistungen zur Förderung des Gesellschafts- oder Gemeinschaftszwecks erzielt werden, wenn der Anspruch auf die Vergütung unter der Voraussetzung eingeräumt worden ist, dass die Gesellschafter oder Gemeinschafter ihr eingezahltes Kapital vollständig zurückerhalten.
Rn. 1520b
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
Die Vergütung muss also erfolgsabhängig ausgestaltet sein; der Erfolg ist die vollständige Kapitalrückzahlung an die Gesellschafter/Gemeinschafter des Fonds. Daraus ergeben sich folgende Möglichkeiten:
Rn. 1520c
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
Der Zeitpunkt der Zahlung ist ebenfalls zu beachten: Er hat nach der vollständigen Kapitalrückzahlung zu erfolgen.
Rn. 1520d
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
Aus welchen Mitteln des Fonds der Carried Interest bezahlt wird, ist ohne Belang. Er kann kommen (glA Bauer/Gemmeke, DStR 2004, 1470)
- als Einmalbetrag, etwa aus Gewinnen aus der Veräußerung von Fondsanteilen, oder
- als laufende Zahlung.
Rn. 1520e
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
Zur Frage, was durch § 18 Abs 1 Nr 4 EStG und § 3 Nr 40a EStG erfasst wird oder nicht, ist zu unterscheiden:
1 dh, was als "Vergütung für Leistungen zur Förderung des Gesellschafts-/Gemeinschaftszwecks" gezahlt wird.
2 glA Desens/Kathstede, FR 2005, 863.
Für die Frage, ob die Aufwendungen daher voll oder nur hälftig als BA abziehbar sind, kommt es also darauf an, ob sich diese auf den proportionalen oder den überproportionalen Gewinnanteil beziehen (glA Desens/Kathstede, aaO). Hier tut sich wieder eine herrliche Spielwiese für Streitigkeiten auf.