Rn. 165

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

Art 3 Abs 1 GG soll dadurch verletzt sein, dass das Kindergeld nur auf Antrag gewährt und der Kinderfreibetrag bei ArbN im Falle des § 31 S 4 EStG nur iRd Antragsveranlagung nach § 46 Abs 2 Nr 8 EStG abgezogen wird. Eine zutreffende, leistungsgerechte Besteuerung könne nicht von einem Antrag des StPfl abhängig gemacht werden. Die verfassungsrechtlich gebotene Freistellung des Existenzminimums der Familie verbiete jegliche verfahrensrechtliche Schranken, durch die StPfl mit Kindern im Vergleich zu kinderlosen StPfl belastet würden (Kanzler, DStJG 24 (2001), 417).

 

Rn. 166

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

Das Antragserfordernis als solches ist indes verfassungsrechtlich unbedenklich (Jachmann in K/S/M, § 62 EStG Rz A 20 (März 2004)). Die Gewährung des Kindergeldes setzt die Kenntnis der Behörde von der Existenz des Kindes voraus. Diese Kenntnis wird durch den rechtzeitig zu stellenden Antrag vermittelt. Darin liegt keine unzumutbare Belastung der Familie mit Kindern oder eine gegen Art 3 Abs 1 GG verstoßende Benachteiligung gegenüber kinderlosen StPfl (vgl BFH v 24.10.2000, VI R 65/99, BStBl II 2001, 109 zu § 66a Abs 3 EStG aF).

Wird allerdings kein Antrag gestellt oder dieser Antrag allein aus verfahrensrechtlichen Gründen bestandskräftig abgelehnt, obwohl materiell-rechtlich ein Kindergeldanspruch besteht, erfolgt nach § 31 S 4 EStG eine Erhöhung der ESt um den Anspruch auf Kindergeld, obwohl der StPfl dieses nicht erhalten hat. Dies hat der BFH (BFH v 13.09.2012, V R 59/10, BStBl II 2013, 228) als von der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers umfasst angesehen; es bestehe eine entsprechende Obliegenheit des StPfl, BFH v 20.12.2012, III R 29/12, BFH/NV 2013, 723, ausführlich dazu s Rn 247.

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