Rn. 220

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

Soweit das Kindergeld nicht zur Freistellung eines Einkommensbetrags in Höhe des sächlichen Kinderexistenzminimums sowie des Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarfs erforderlich ist, dient es der Förderung der Familie. Aus Art 6 Abs 1 GG folgt der staatliche Auftrag zur Förderung der Familie, der im Kindergeld nach dem X. Abschn seinen Ausdruck findet (BVerfG v 10.11.1998, 2 BvR 1057/91, 2 BvR 1226/91, 2 BvR 980/91, BStBl II 1999, 182, 192 mwN). Bei dem sog Förderanteil des Kindergeldes, dh dem Teil des Kindergeldes, der nicht dazu erforderlich ist, um bei der Besteuerung der Eltern das Existenzminimum des Kindes freizustellen, handelt es sich materiell-rechtlich um eine Sozialleistung, BVerfG v 08.06.2004, 2 BvL 5/00, BFH/NV 2005, Beilage 1, 33; BFH v 31.01.2007, III B 167/06, BFH/NV 2007, 865; Loschelder in Schmidt, § 31 EStG Rz 8 (40. Aufl).

 

Rn. 221

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

Der Umfang des Förderanteils des Kindergelds ist abhängig von der Höhe des Einkommens des Berechtigten und nimmt mit steigenden Einkommen ab, Wendl in H/H/R, § 31 EStG Rz 30 (Juni 2019) mwN; zur Berechnung des individuellen Förderanteils vgl Helmke in Helmke/Bauer, Familienleistungsausgleich, § 31 EStG Rz 18f (Mai 2019).

 

Rn. 222

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

Mit der Einführung des Betreuungsfreibetrags ab dem VZ 2000 und des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf ab dem VZ 2002, auf die das Kindergeld ebenfalls angerechnet wird, sank der Förderanteil des Kindergelds deutlich, sodass mehr StPfl die gebotene steuerliche Freistellung nur durch die Inanspruchnahme der Freibeträge des § 32 Abs 6 EStG erhalten.

Der Grenzsteuersatz, bis zu dem das Kindergeld höher ausfällt als die Entlastungswirkung aus den Freibeträgen, sank von 43,4 % auf 32,6 % ab dem VZ 2000 und auf 31,8 % ab dem VZ 2002, vgl Bauhaus in Korn, § 31 EStG Rz 5 (Juli 2014). Zu den Einkommensgrenzen, bis zu denen das Kindergeld auch der Familienförderung dient, vgl Hechtner/Hundsdoerfer/Sielaff, FR 2009, 55 sowie ausführlich Wendl in H/H/R, § 31 EStG Rz 30 (Juni 2019); Helmke in Helmke/Bauer, Familienleistungsausgleich, § 31 EStG Rz 18f (Mai 2019); Stöwhase, FR 2020, 1137, 1138; Stöwhase, FR 2021, 379.

 

Rn. 223–229

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

vorläufig frei

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