Rn. 8
Stand: EL 176 – ET: 10/2024
Das JStG 1996 v 11.10.1995 (BStBl I 1995, 438) und das JStErgG 1996 v 18.12.1995 (BStBl I 1995, 786) haben den Familienlastenausgleich mit Wirkung ab dem VZ 1996 zu einem Familienleistungsausgleich umgestaltet. § 32 EStG erfuhr eine grundlegende Neugestaltung.
Rn. 9
Stand: EL 176 – ET: 10/2024
Es entfällt die Doppelberücksichtigung von Pflegekindern sowie von angenommenen Kindern in den Fällen der Erwachsenenadoption; für angenommene Kinder, die noch in einem Kindschaftsverhältnis zu den leiblichen Eltern stehen, gilt eine Vorrangregelung (jetzt § 32 Abs 2 S 2 EStG). Für die Berücksichtigung von Kindern gilt nunmehr das kindergeldrechtliche Monatsprinzip (§ 32 Abs 3 EStG).
Rn. 10
Stand: EL 176 – ET: 10/2024
Die Berücksichtigungstatbestände sind neu gefasst. Berücksichtigungsfähig sind nunmehr auch arbeitslose Kinder, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (§ 32 Abs 4 S 1 Nr 1 EStG). Kinder im Alter zwischen 18 und 27 Jahren sind auch dann berücksichtigungsfähig, wenn sie sich in einer Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten von nicht mehr als 4 Monaten befinden (§ 32 Abs 4 S 1 Nr 2 Buchst b EStG). Behinderte Kinder werden wie bisher auch nach Vollendung des 27. Lebensjahres berücksichtigt.
Rn. 11
Stand: EL 176 – ET: 10/2024
Für die Einkünfte und Bezüge eines über 18 Jahre alten Kindes gilt ein Grenzbetrag (VZ 1996: 12 000 DM), bei dessen Überschreiten der Kinderfreibetrag und andere kindbezogene Leistungen wegfallen (§ 32 Abs 4 Sätze 2–5 EStG). Es erfolgt – nach dem Zuflussprinzip (§ 32 Abs 4 S 2 EStG) – eine Anrechnung nur solcher Einkünfte und Bezüge, die auf den Berücksichtigungszeitraum entfallen (§ 32 Abs 4 S 5 EStG). Die Möglichkeit, den Kinderfreibetrag bei nicht der Zusammenveranlagung unterliegenden Eltern einvernehmlich auf einen Elternteil zu übertragen (§ 32 Abs 6 S 5 und 6 EStG), wird abgeschafft, vgl dazu BFH v 26.02.2002, VIII R 90/98, BFH/NV 2002, 1137.
Rn. 12
Stand: EL 176 – ET: 10/2024
Kinder, die Wehr- oder Zivildienst leisten oder als Entwicklungshelfer tätig sind, werden nicht mehr berücksichtigt. Stattdessen sieht § 32 Abs 5 EStG vor, dass diese Kinder, entsprechend der Dauer des geleisteten Dienstes, über das 21. bzw 27. Lebensjahr hinaus berücksichtigt werden, wenn sie arbeitslos sind bzw sich in einer Berufsausbildung befinden.
Rn. 13
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Das JStG 1997 v 21.12.1996 (BGBl I 1996, 2049) beinhaltet die Klarstellung, dass sich der Grenzbetrag für die Einkünfte und Bezüge bei Auslandskindern entsprechend der Ländergruppeneinteilung bemisst. § 32 Abs 4 S 4 EStG regelt insoweit das Verfahren zur Umrechnung von Einkünften und Bezügen in ausländischen Währungen im Hinblick auf den Grenzbetrag. Der Grenzbetrag für die Einkünfte und Bezüge des Kindes wird auf 12 360 DM für den VZ 1998 und 13 020 DM für den VZ 1999 erhöht.
Rn. 14
Stand: EL 176 – ET: 10/2024
Das StEntlG 1999/2000/2002 v 24.03.1999, BGBl I 1999, 402 hebt den Grenzbetrag für die Einkünfte und Bezüge des Kindes für den VZ 2000 auf 13 500 DM an.
Rn. 15
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Weitere Änderungen im Hinblick auf die Berücksichtigung von Kindern erfolgen durch das Gesetz zur Familienförderung – FamFördG – v 22.12.1999 (BStBl I 2000, 4). § 32 Abs 4 S 1 Nr 1 EStG über die Berücksichtigung von arbeitslosen Kindern vor Vollendung des 21. Lebensjahres wird neu gefasst und an die Regelung im SGB III angepasst. Es werden nunmehr auch Kinder berücksichtigt, die einen Europäischen Freiwilligendienst für junge Menschen leisten (§ 32 Abs 4 S 1 Nr 2 Buchst d EStG aE).
Rn. 16
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Die Voraussetzungen für die Berücksichtigung behinderter Kinder auch nach der Vollendung des 27. Lebensjahres werden in Anlehnung an die Rspr des BSG dahin ergänzt, dass die Behinderung vor der Vollendung des 27. Lebensjahrs eingetreten sein muss (§ 32 Abs 4 S 1 Nr 3 Hs 2 EStG).
Rn. 17
Stand: EL 176 – ET: 10/2024
Das Verfahren für die Umrechnung von Einkünften und Bezügen des Kindes in ausländischer Währung wird neu geregelt (§ 32 Abs 4 S 4 EStG).
Rn. 18
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Die Verlängerungstatbestände für Kinder, die Wehr- oder Ersatzdienst leisten und bei deren Vorliegen das Kind über das 21. bzw das 27. Lebensjahr hinaus berücksichtigt werden kann, werden neu gefasst bzw dahin ergänzt, dass die Behinderung vor Eintritt des 27. Lebensjahres eingetreten sein muss (§ 32 Abs 5 S 1 EStG). Die Verlängerungstatbestände gelten nunmehr auch für solche Kinder, die sich in einer Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten befinden. Kinder, die sich anstelle des gesetzlichen Grundwehr- oder Zivildienstes freiwillig für die Dauer von nicht mehr als drei Jahren zum Polizeivollzugsdienst verpflichtet haben, unterfallen dagegen nicht mehr dem Verlängerungstatbestand.
Rn. 19
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Durch das StSenkG v 23.10.2000, BStBl 2000, 1428 wird der Grenzbetrag für die Einkünfte und Bezüge des Kindes ab dem VZ 2001 auf 14 040 DM (ab dem 01.01.2002 7 188 EUR), ab dem VZ 2003 auf 1...