Rn. 3
Stand: EL 176 – ET: 10/2024
Nach der systematischen Grundstruktur der Vorschrift ist auch bei der Entstehungsgeschichte zwischen den Voraussetzungen für die Berücksichtigung von Kindern (§ 32 Abs 1–5 EStG) und den in den § 32 Abs 6 EStG enthaltenen Regelungen über den Kinder-, den Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf und den Haushaltsfreibetrag zu unterscheiden.
1. Zu den Voraussetzungen für die Berücksichtigung von Kindern
Rn. 4
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Auch nach dem Wegfall der Kinderfreibeträge ab dem VZ 1975 enthielt § 32 EStG die einkommensteuerliche Definition des Kindbegriffs und die Voraussetzungen über die Berücksichtigung von Kindern. Beide Regelungen waren für andere einkommensteuerliche Vorschriften, zB § 10 Abs 1 Nr 9, § 33 Abs 3, 34f EStG; vgl Droege in K/S/M, § 32 EStG Rz A 8 (04/2021), weiterhin von Bedeutung.
Der Kindbegriff sowie der Kreis der zu berücksichtigenden Kinder erfuhr in der Vergangenheit vielfache Änderungen (zur Rechtsentwicklung bis 1992 im Einzelnen vgl Droege in K/S/M, § 32 EStG Rz A 19-A 22 (04/2021); Wendl in H/H/R, § 32 EStG Rz 2 (05/2023).
Rn. 5–7
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vorläufig frei
2. Umgestaltung zum Familienleistungsausgleich
Rn. 8
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Das JStG 1996 v 11.10.1995 (BStBl I 1995, 438) und das JStErgG 1996 v 18.12.1995 (BStBl I 1995, 786) haben den Familienlastenausgleich mit Wirkung ab dem VZ 1996 zu einem Familienleistungsausgleich umgestaltet. § 32 EStG erfuhr eine grundlegende Neugestaltung.
Rn. 9
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Es entfällt die Doppelberücksichtigung von Pflegekindern sowie von angenommenen Kindern in den Fällen der Erwachsenenadoption; für angenommene Kinder, die noch in einem Kindschaftsverhältnis zu den leiblichen Eltern stehen, gilt eine Vorrangregelung (jetzt § 32 Abs 2 S 2 EStG). Für die Berücksichtigung von Kindern gilt nunmehr das kindergeldrechtliche Monatsprinzip (§ 32 Abs 3 EStG).
Rn. 10
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Die Berücksichtigungstatbestände sind neu gefasst. Berücksichtigungsfähig sind nunmehr auch arbeitslose Kinder, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (§ 32 Abs 4 S 1 Nr 1 EStG). Kinder im Alter zwischen 18 und 27 Jahren sind auch dann berücksichtigungsfähig, wenn sie sich in einer Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten von nicht mehr als 4 Monaten befinden (§ 32 Abs 4 S 1 Nr 2 Buchst b EStG). Behinderte Kinder werden wie bisher auch nach Vollendung des 27. Lebensjahres berücksichtigt.
Rn. 11
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Für die Einkünfte und Bezüge eines über 18 Jahre alten Kindes gilt ein Grenzbetrag (VZ 1996: 12 000 DM), bei dessen Überschreiten der Kinderfreibetrag und andere kindbezogene Leistungen wegfallen (§ 32 Abs 4 Sätze 2–5 EStG). Es erfolgt – nach dem Zuflussprinzip (§ 32 Abs 4 S 2 EStG) – eine Anrechnung nur solcher Einkünfte und Bezüge, die auf den Berücksichtigungszeitraum entfallen (§ 32 Abs 4 S 5 EStG). Die Möglichkeit, den Kinderfreibetrag bei nicht der Zusammenveranlagung unterliegenden Eltern einvernehmlich auf einen Elternteil zu übertragen (§ 32 Abs 6 S 5 und 6 EStG), wird abgeschafft, vgl dazu BFH v 26.02.2002, VIII R 90/98, BFH/NV 2002, 1137.
Rn. 12
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Kinder, die Wehr- oder Zivildienst leisten oder als Entwicklungshelfer tätig sind, werden nicht mehr berücksichtigt. Stattdessen sieht § 32 Abs 5 EStG vor, dass diese Kinder, entsprechend der Dauer des geleisteten Dienstes, über das 21. bzw 27. Lebensjahr hinaus berücksichtigt werden, wenn sie arbeitslos sind bzw sich in einer Berufsausbildung befinden.
Rn. 13
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Das JStG 1997 v 21.12.1996 (BGBl I 1996, 2049) beinhaltet die Klarstellung, dass sich der Grenzbetrag für die Einkünfte und Bezüge bei Auslandskindern entsprechend der Ländergruppeneinteilung bemisst. § 32 Abs 4 S 4 EStG regelt insoweit das Verfahren zur Umrechnung von Einkünften und Bezügen in ausländischen Währungen im Hinblick auf den Grenzbetrag. Der Grenzbetrag für die Einkünfte und Bezüge des Kindes wird auf 12 360 DM für den VZ 1998 und 13 020 DM für den VZ 1999 erhöht.
Rn. 14
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Das StEntlG 1999/2000/2002 v 24.03.1999, BGBl I 1999, 402 hebt den Grenzbetrag für die Einkünfte und Bezüge des Kindes für den VZ 2000 auf 13 500 DM an.
Rn. 15
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Weitere Änderungen im Hinblick auf die Berücksichtigung von Kindern erfolgen durch das Gesetz zur Familienförderung – FamFördG – v 22.12.1999 (BStBl I 2000, 4). § 32 Abs 4 S 1 Nr 1 EStG über die Berücksichtigung von arbeitslosen Kindern vor Vollendung des 21. Lebensjahres wird neu gefasst und an die Regelung im SGB III angepasst. Es werden nunmehr auch Kinder berücksichtigt, die einen Europäischen Freiwilligendienst für junge Menschen leisten (§ 32 Abs 4 S 1 Nr 2 Buchst d EStG aE).
Rn. 16
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Die Voraussetzungen für die Berücksichtigung behinderter Kinder auch nach der Vollendung des 27. Lebensjahres werden in Anlehnung an die Rspr des BSG dahin ergänzt, dass die Behinderung vor der Vollendung des 27. Lebensjahrs eingetreten sein muss (§ 32 Abs 4 S 1 Nr 3 Hs 2 EStG).
Rn. 17
Sta...