1. Allgemeines
Rn. 530
Stand: EL 176 – ET: 10/2024
Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet, das 25. Lebensjahr jedoch noch nicht vollendet hat, einen der Tatbestände des § 32 Abs 4 S 1 Nr 2 EStG erfüllt und noch keine erstmalige Berufsausbildung oder kein Erststudium abgeschlossen hat, wird auch dann berücksichtigt, wenn es einer Erwerbstätigkeit nachgeht, H 32.10 EStH 2022; A 20.1 Abs 1 DA-KG 2024; Loschelder in Schmidt, § 32 EStG Rz 60 (43. Aufl 2024). Dies ergibt sich im Umkehrschluss aus § 32 Abs 4 S 2 EStG. In welcher Höhe das Kind aus dieser Erwerbstätigkeit Einkünfte erzielt, ist in diesem Fall ebenso ohne Bedeutung wie die Höhe der übrigen Einkünfte und Bezüge.
Rn. 531
Stand: EL 176 – ET: 10/2024
Ein Kind, das 18. Lebensjahr vollendet, das 25. Lebensjahr jedoch noch nicht vollendet hat und das bereits eine erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium abgeschlossen hat, wird hingegen nach Abschluss der Erstausbildung oder des Erststudiums nur dann berücksichtigt, wenn es einen der Tatbestände des § 32 Abs 4 S 1 Nr 2 EStG erfüllt und keiner anspruchsschädlichen Erwerbstätigkeit iSd § 32 Abs 4 S 3 EStG nachgeht, H 32.10 EStH 2022; A 20.1 Abs 1 S 1 DA-KG 2024 iVm A 20.3 DA-KG 2024. Dies gilt auch dann, wenn das Kind die erstmalige Berufsausbildung vor Vollendung des 18. Lebensjahres abgeschlossen hat, H 32.10 EStH 2022; A 20.1 Abs 1 S 2 DA-KG 2024. Welche Erwerbstätigkeit unschädlich ist, ergibt sich aus § 32 Abs 4 S 3 EStG.
Die Regelung in § 32 Abs 4 S 2 EStG gilt hingegen nicht für Kinder ohne Arbeitsplatz iSv § 32
Abs 4 S 1 Nr 1 EStG (bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres) sowie für Kinder mit Behinderungen iSd § 32 Abs 4 S 1 Nr 3 EStG, H 32.10 EStH 2022; A 20.1 Abs 2 DA-KG 2024.
Für die Regelung in § 32 Abs 4 S 2 EStG gilt das Monatsprinzip; ein Kind ist bereits dann zu berücksichtigen, wenn die Voraussetzungen des § 32 Abs 4 S 1–3 EStG an einem Tag des Monats erfüllt sind, H 32.10 EStH 2022; A 20.4 S 1 DA-KG 2024.
Erfüllt ein Kind nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums weiterhin einen Anspruchstatbestand des § 32 Abs 4 S 1 Nr 2 EStG, entfällt der Kindergeldanspruch nur für die Monate, in denen das Kind einer anspruchsschädlichen Erwerbstätigkeit während des gesamten Monats nachgeht, H 32.10 EStH 2022; A 20.4 S 2 DA-KG 2024.
Rn. 532
Stand: EL 176 – ET: 10/2024
vorläufig frei
2. Berücksichtigung eines Kindes, das die Voraussetzungen des § 32 Abs 4 S 1 Nr 2 EStG erfüllt, nach Abschluss einer Erstausbildung oder eines Erststudiums
Rn. 533
Stand: EL 176 – ET: 10/2024
Ein Kind, das die Voraussetzungen des § 32 Abs 4 S 1 Nr 2 EStG erfüllt, wird nach Abschluss einer Erstausbildung oder eines Erststudiums nur dann berücksichtigt, wenn es entweder keiner Erwerbstätigkeit oder aber einer unschädlichen Erwerbstätigkeit iSd § 32 Abs 4 S 3 EStG nachgeht. Dabei stellt das Erststudium nur einen Unterfall der erstmaligen Berufsausbildung dar, BFH v 03.07.2014, III R 52/13, BStBl II 2015, 152; BFH v 21.03.2019, III R 26/18, BStBl II 2019, 766.
Der Begriff der Erstausbildung in § 32 Abs 4 S 2 EStG ist enger auszulegen als das Tatbestandsmerkmal "Kind, das für einen Beruf ausgebildet wird" in § 32 Abs 4 S 1 Nr 2 Buchst a EStG (BT-Drs 17/5125, 41; H 32.10 EStH 2022; A 20.2.1 Abs 1 S 3 DA-KG 2024; BMF v 08.02.2016, BStBl I 2016, 226 Rz 3; BFH v 03.07.2014, III R 52/13, BStBl II 2015, 152; BFH v 21.03.2019, III R 26/18, BStBl II 2019, 766; Loschelder in Schmidt, § 32 EStG Rz 61 (43. Aufl 2024); Wendl in H/H/R, § 32 EStG Rz 124 (05/2023); kritisch D. Felix, NJW 2012, 22, 24).
Nicht jede allgemein berufsqualifizierende Maßnahme stellt auch eine Berufsausbildung iSd § 32 Abs 4 S 1 Nr 2 EStG dar. Ein Kind, das einen Schulabschluss erworben oder ein Volontariat oder ein freiwilliges Berufspraktikum absolviert hat, hat damit noch keine Berufsausbildung iSd § 32 Abs 4 S 2 EStG abgeschlossen, wenn es danach weiterhin die Anspruchsvoraussetzungen des § 32 Abs 4 S 1 Nr 2 EStG erfüllt, H 32.10 EStH 2022; A 20.2.1 Abs 1 S 5, 6 DA-KG 2024.
Der Freiwilligendienst im Rahmen des Bundesfreiwilligendienstes ist grundsätzlich keine Berufsausbildung; dies gilt auch für eine im Rahmen des Bundesfreiwilligendienstes absolvierte 6 Monate dauernde Qualifikation zum Rettungssanitäter gemäß der Bayerischen RettungssanitäterVO (BayRettSanV), FG Nürnberg v 09.01.2023, 3 K 782/22.
Rn. 534
Stand: EL 176 – ET: 10/2024
Nach zutreffender Auffassung, vgl BFH v 03.07.2014, III R 52/13, BStBl II 2015, 152; BFH v 21.03.2019, III R 26/18, BStBl II 2019, 766; H 32.10 EStH 2022; A 20.2.1 Abs 1 S 1 DA-KG 2024, liegt eine Erstausbildung iSd § 32 Abs 4 S 2 EStG dann vor, wenn das Kind durch eine berufliche Ausbildungsmaßnahme die notwendigen fachlichen Fertigkeiten und Kenntnisse erwirbt, die zur Aufnahme eines Berufs befähigen. Der Besuch einer allgemeinbildenden Schule stellt somit keine Erstausbildung dar. Eine Berufsausbildung als Erstausbildung iSd § 32 Abs 2 S 2 EStG liegt entsprechend § 9 Abs 6 S 2 EStG nur dann vor, wenn eine geordnete Ausbildung mit einer Mindestdauer von 12 Monaten bei vollzeitiger Ausbildung und mit einer Abschlussprüfung absolviert wird, FG Niedersachsen v 30.01.2024, 8 K 134/23...